Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die auf Grund der Kammerbeschlüsse nöthigen Ausfertigungen werden, wenn jene 
auf den Bericht eines Berichterstatters der Kammer gefaßt worden sind, durch Letzteren, 
außerdem von einem Secretär der Kammer bewirkt und nach ihrer Genehmigung durch 
die Kammer von dem Präsidenten in Reinschrift vollzogen. 
Geht eine Schrift von den Ständen in ihrer Gesammtheit aus, so erfolgt deren 
Ausfertigung bei derjenigen Kammer, wo der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist, 
die Genehmigung und Unterschrift ist aber in beiden Kammern zu bewirken. 
Ständische Schriften werden bei dem Gesammtministerium eingereicht. Die Unter- 
zeichnung erfolgt mit der Formel: 
„allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung“" 
(erste lzweitel Kammer der Ständeversammlung). 
33. Die von der einen Kammer über Gegenstände, welche die Ständeversamm- 
lung als Ganzes angehen, gefaßten Beschlüsse sind jederzeit der anderen Kammer, in 
der Regel durch beglaubigte Protocollauszüge, mitzutheilen. 
Im Uebrigen werden die geschäftlichen Bezeichnungen zwischen den beiden Kammern 
durch Uebereinkunft derselben, beziehentlich ihrer Directorien, geregelt. 
Wenn die Kammern bei der ersten Berathung eines Gegenstands von einander 
abweichende Beschlüsse fassen, so hat vor Einleitung des § 131 der Verfassungsurkunde 
vorgeschriebenen Vereinigungsverfahrens noch eine wiederholte Berathung in der Kammer, 
welche zuerst in der Sache Beschluß gefaßt hatte, stattzufinden (vergleiche § 130 der 
Verfassungsurkunde). 
Ueber das Ergebniß des in § 131 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Ver- 
einigungsverfahrens ist zunächst in derjenigen Kammer Beschluß zu fassen, in welcher vor 
dem Vereinigungsverfahren nicht zuletzt über die Angelegenheit verhandelt worden ist. 
Für das nurgedachte Vereinigungsverfahren treten, wenn und soweit mit Vor- 
berathung des eben fraglichen Gegenstands in den Kammern Deputationen beauftragt 
gewesen sind, die Mitglieder dieser Deputationen, unter Zuziehung der Kammer- 
präsidenten, zusammen, wobei der Vorsitz dem Präsidenten derjenigen Kammer zusteht, 
bei welcher der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist. 
Ist in einer Kammer keine Deputation mit der Vorberathung beauftragt gewesen, 
so ist für das Vereinigungsverfahren eine Deputation von der betreffenden Kammer zu 
bestimmen. 
Die Berichterstattung in der Vereinigungsdeputation liegt dem Referenten derjenigen 
von beiden vereinigten Deputationen ob, in deren Kammer nachmals zunächst über das 
Vereinigungsverfahren zu berathen ist. Das Protocoll wird von einem Mitgliede der 
anderen Deputation geführt. 
1874. 61 
Vernehmung 
der Kammern 
unter einander 
und Vereinig- 
ungsverfahren.
	        
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