Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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l 36. Das Archiv der Stände steht der Staatsregierung gleichfalls offen. 
Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Acten der anderen Kammer, 
welche während des laufenden Landtags ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies 
nur mit Genehmigung des Präsidenten der Kammer, um deren Acten es sich handelt, 
geschehen. 
Für die Leitung der Canzleien beider Kammern, sowie für das Archiv und die 
Bibliothek, für welche letztere die Präsidenten während eines Landtags bis zu 100 
Thalern ohne Zustimmung der Kammern zu verwenden berechtigt sind, wird von den 
Ständen ein Archivar ernannt, wozu die Directorien beider Kammern gemeinschaftlich 
jedesmal drei geeignete Männer in Vorschlag bringen. Können sich die Directorien 
nicht über die vorzuschlagenden Personen oder die Kammern nicht über die Wahl aus 
denselben vereinigen, so ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die 
eine Kammer, und zwar beim ersten Male die erste Kammer, drei Männer vorschlägt, 
und die andere Kammer aus denselben den Archivar wählt. 
Von der Anstellung und Verpflichtung des Archivars ist dem Gesammtministerium 
Nachricht zu geben. 
Derselbe hat eine Dienstwohnung im Landhause, sein übriges Diensteinkommen ist 
von den Ständen im Einverständnisse mit der Staatsregierung festzustellen. 
Er darf als Beamter der Stände kein Staats= oder Privatamt daneben bekleiden. 
Im Uebrigen leiden auf ihn, wie überhaupt, so namentlich rücksichtlich der Disciplin 
und Entlassung und in Bezug auf die ihm und seinen Hinterlassenen gebührende Pension 
die für Civilstaatsdiener geltenden Bestimmungen analoge Anwendung. 
In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen steht er unter der Diseipli- 
naraufsicht des Ministeriums des Innern, welches ihn auch mit Geschäften beauftragen, 
übrigens vorkommenden Falles zwar seine Suspension, nicht aber die gänzliche Entlassung 
verfügen, auch die Stelle nur interimistisch bis zu dem nächsten Landtage und der von 
den Kammern zu fassenden definitiven Entschließung besetzen kann. 
#37. Das erforderliche Canzlei= und Dienerpersonal wird den Kammern bei Be- 
gin jedes Landtags bis zur Wahl der Directorien von der Regierung zur Verfügung 
gestellt. 
Weiterhin steht die Annahme oder Entlassung desselben, sowie die Disciplinarauf= 
sicht über dasselbe den Präsidenten, jedem für die betreffende Kammer zu. 
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Directorium jeder Kammer, der 
Lohn für das zur gemeinschaftlichen Dienstleistung erforderliche Personal wird von den 
Directorien beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen Personals haben sich die 
Directorien beider Kammern zu Erlangung möglichster Gleichheit der Remuneration 
mit einander zu vernehmen. 
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Ständisches 
Archiv und 
Archivar. 
Canzlei= und 
Diener- 
personal.
	        
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