Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die ganze Dauer des Landtags 
freie Fahrt zwischen dem Sitze des Landtags und dem inländischen Wohnorte des 
Kammermitglieds gewährt. 
So oft Zwischendeputationen einberufen werden, erhalten deren Mitglieder, und 
zwar ohne Rücksicht auf die § 120 der Verfassungsurkunde gemachten Ausnahmen, die- 
selben Tagegelder, nicht minder die Auswärtigen die vorbemerkte Reiseaufwandent- 
schädigung, beziehentlich freie Fahrt auf Eisenbahnen während der Dauer der Zwischen- 
deputationen. 
Dem Präsidenten jeder Kammer wird außerdem als Entschädigung für den ihm 
entstehenden außerordentlichen Aufwand während der Dauer des Landtags monatlich 
die Summe von 900 Mark ausgezahlt. 
Ueber die den Mitgliedern des Ständischen Ausschusses für die Staatsschuldencasse 
zu gewährenden Tage= und Reisegelder gelten besondere Bestimmungen. 
#39. In einzelnen besonderen Fällen kann von jeder Kammer, unter Zustimmung 
der Vertreter der Staatsregierung, von den Vorschriften der Landtagsordnung abge- 
wichen werden, wenn nicht zehn Mitglieder widersprechen. 
Die unter dem 8. October 1857 publicirte Landtagsordnung wird aufgehoben, es 
bleiben jedoch die bisher geltenden Bestimmungen in Bezug auf die durch gegenwärtiges 
Gesetz der Regelung im Wege der Geschäftsordnung der einzelnen Kammern über- 
lassenen Puncte für letztere so lange noch in Wirksamkeit, bis eine neue Geschäftsordnung 
von der Kammer beschlossen wird. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen 
Siegel gegeben zu Dresden, am 12. October 1874. 
Albert. 
□ Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Abweichungen 
von der Land- 
tagsordnung.
	        
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