Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1874. 
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152. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung über die Aus- 
hebung von Pferden für den Bedarf der Armee vom 18. April 1868 und der 
dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung betreffend; 
vom 26. October 1874. 
In Folge der Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung 
betreffend, vom 21. April 1873, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Ver- 
tretung betreffend, vom 21. April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen 
betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 275 fg., 284 fg. und 291 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ferner der Städteordnung für mittlere und 
kleine Städte und der Revidirten Landgemeindeordnung, beide vom 24. April 1873 
(Seite 321 fg. und 328 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), so- 
wie des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Seite 129 fg. 
des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1873) machen sich verschiedene Abänderungen der 
Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee 
betreffend, vom 18. April 1868 und der Ausführungs-Verordnung dazu (Abth. I, 
Seite 237 fg. und 243 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) nöthig, 
und wird daher im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern mit Allerhöchster 
Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes bestimmt und verordnet: 
A. in Ansehung der Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden 
für den Bedarf der Armee betreffend, vom 18. April 1868: 
# 1. Wegen der Befreiung von der Pferde-Aushebung greifen die Vorschriften 
in § 25 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 18737) Platz. 
  
  
  
*) § 25 des angezogenen Reichsgesetzes lautet: 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer ver- 
pflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter 
Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
1874. 63 
Zu 82.
	        
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