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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1874.
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152. Verordnung,
die Abänderung einiger Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung über die Aus-
hebung von Pferden für den Bedarf der Armee vom 18. April 1868 und der
dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung betreffend;
vom 26. October 1874.
In Folge der Gesetze, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung
betreffend, vom 21. April 1873, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Ver-
tretung betreffend, vom 21. April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 275 fg., 284 fg. und 291 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1873), ferner der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte und der Revidirten Landgemeindeordnung, beide vom 24. April 1873
(Seite 321 fg. und 328 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), so-
wie des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Seite 129 fg.
des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1873) machen sich verschiedene Abänderungen der
Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee
betreffend, vom 18. April 1868 und der Ausführungs-Verordnung dazu (Abth. I,
Seite 237 fg. und 243 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) nöthig,
und wird daher im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern mit Allerhöchster
Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes bestimmt und verordnet:
A. in Ansehung der Allerhöchsten Verordnung, die Aushebung von Pferden
für den Bedarf der Armee betreffend, vom 18. April 1868:
# 1. Wegen der Befreiung von der Pferde-Aushebung greifen die Vorschriften
in § 25 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 18737) Platz.
*) § 25 des angezogenen Reichsgesetzes lautet:
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer ver-
pflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter
Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
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Zu 82.