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82. Vom 1. April 1875 an bilden neben den amtshauptmannschaftlichen
Bezirken, wie diese auf Grund des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die
innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 bestehen, und dem Bezirke der
Schönburgschen Receßherrschaften besondere Aushebungs-Bezirke die Städte
Dresden, Leipzig und Chemnitz.
Alle Geschäfte, welche in der Allerhöchsten Verordnung vom 18. April 1868 und
in der Ausführungs-Verordnung dazu d iun Amtshauptmannschaften übertragen sind, hat
von gedachtem Zeitpuncte an in den genannten Städten der Beamte zu besorgen,
welcher deshalb auf Grund § 9 des angezogenen Gesetzes vom 21. April 1873 mit
besonderem Auftrage versehen wird, während in den Schönburgschen Receßherrschaften
mit diesen Geschäften bis auf Weiteres die nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung, die
Einführung der neuen organischen Verwaltungsgesetze in den Schönburgschen Receß-
herrschaften betreffend, vom 19. September 1874 (Seite 242 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1874) eingesetzte commissarische Staatsbehörde betraut ist.
In der Zwischenzeit von jetzt ab bis zum letzten März 1875 bewendet es bei der
bisherigen Abgrenzung und Eintheilung der Pferde-Aushebungs-Bezirke und den
deshalb namentlich auch wegen der früheren Bezirke Dresden, Meißen, Leipzig und
Grimma durch besondere Verordnungen des Kriegs-Ministeriums vom 19. April 1873
und 15. Juni 1874 getroffenen Einrichtungen.
Die in § 4 vorgeschriebene, durch die Amtshauptmannschaften rc. zu veranlassende
Aufzeichnung der vorhandenen Pferde ist von jetzt ab in denjenigen Städten, welche
nicht die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873, sondern die Städteordnung
für mittlere und kleine Städte von demselben Tage angenommen haben, durch den
Bürgermeister, auf dem Lande dagegen durch den Gemeindevorstand zu bewirken.
63. Die Wahl der Mitglieder der Vormusterungs-Commissionen erfolgt
künftig unmittelbar und ohne Weiteres durch die Bezirksversammlungen, beziehentlich
was die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz anlangt, durch die betreffenden Stadt-
räthe und Stadtverordneten, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, die
Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873.
Eine Betheiligung der Kreishauptmannschaften findet dabei nicht statt.
Für jeden Vormusterungsbezirk sind in derselben Weise, wie die drei Mitglieder
der Vormusterungs-Commission selbst, drei Stellvertreter der letzteren zu wählen.
Bis zum letzten März 1875 bewendet es, wie bezüglich der Aushebungs-Bezirke
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte
hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten contract-
mäßig gehalten werden muß.