Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann Duddenhausen, 
welche unter Vorbehalt der Ratification den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind übereingekommen, 
eine Eisenbahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach Elsterwerda zum Anschlusse 
an die Berlin-Dresdener Eisenbahn zuzulassen und zu fördern. Jede Regierung wird 
für Ihr Gebiet die Concession zum Baue und Betriebe dieser Bahn der Leipzig-Dresdener 
Eisenbahn-Compagnie ertheilen. 
Artikel II. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes Staatsgebiets 
bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten wird, sollen 
nöthigen Falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Commissarien näher 
bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung mit den 
anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,4 35 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch der Bau und das gesammte Betriebs-Material so eingerichtet werden, daß 
die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel IV. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit einem durch- 
gehenden Gleise zu versehen. Das Terrain soll jedoch von vornherein für eine doppel- 
gleisige Bahn erworben werden, die Gesellschaft auch verpflichtet sein, jeder Zeit auf 
Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite Gleis herzustellen. 
Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke 
durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, wird jede der 
Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expropriationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
	        
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