Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 411 — 
Artikel VII. 
Da das Domieil und der Sitz der Central-Verwaltung der Leipzig-Dresdener Eisen— 
bahn-Compagnie im Königreiche Sachsen belegen ist, soll das gesetzliche und statutarische 
Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle Maßnahmen, welche die Verhältnisse der 
Gesellschaft als solcher und die Verwaltung und den Betrieb ihres Unternehmens im 
Allgemeinen — z. B. die Abänderung der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unter— 
nehmens, die Emission von Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des 
Reserve= und Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874 
für die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (siehe insbesondere 8 50, 
Nr. 2, 88 57, 58, alin. 2, § 59, alin. 7, § 60, Nr. 6, alin. 2) — betreffen, lediglich 
von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden. 
Ingleichen soll die Festsetzung der Fahrpläne und die Genehmigung der Transport- 
preise auch für die auf Königlich Preußischem Gebiete belegene Bahnstrecke lediglich der 
Königlich Sächsischen Regierung zustehen. Es soll jedoch im Personen= wie im Güter- 
verkehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder 
hinsichtlich der Beförderungspreise kein Unterschied gemacht werden. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Sächsischen Regierung den 
Einpfennigtarif für Kohlen und Coaks und eventuell für die übrigen im Artikel 45 der 
Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei Transporten auf größeren 
Entfernungen einzuführen. 
Im Uebrigen übt jede der beiden contrahirenden Regierungen für Ihr Gebiet 
gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die staatlichen Hoheits= und Aufsichts- 
rechte aus. 
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts 
im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen eine Verständigung 
unter Sich herbeiführen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr 
und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in Preußen belegene 
Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Königlich 
Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung 
hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden 
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Functionen 
können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem besonderen Commissarius 
übertragen werden. 
657
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.