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Gebiet bereits beiwohnende Recht sichern, die auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene
Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn—
Unternehmungen vom 3. November 1838 zu erwerben. Es soll jedoch ungeachtet einer
etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn eine Unter-
brechung des Betriebs auf derselben nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines
ungestörten einheitlichen Betriebs unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimm-
ungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung
Platz greifen. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem
Gebiete belegene Strecke der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn ankaufen, die Sächsische
Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber zustehenden Ankaufsrechte nicht
gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich Sächsische Regierung der
Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der Sächsischen Strecke
nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838, behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in
Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich
Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten
Ankündigung gegen Ersatz desjenigen aliquoten Theils der von der Königlich Preußi-
schen Regierung an die Gesellschaft gezahlten gesammten Entschädigung zu erwerben,
welcher sich aus dem Verhältnisse des von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisen-
bahn-Gesellschaft auf die im Königlich Sächsischen Staatsgebiete belegene Strecke ver-
wendeten Anlage-Capitals zu dem Gesammt-Anlage-Capitale der Gesellschaft für die
Bahnstrecke Magdeburg-Leipzig ergiebt. In Zuschlag kommen die von der Königlich
Preußischen Regierung inzwischen bewirkten Meliorationen, wogegen etwaige Deterio-
rationen in Abzug gebracht werden. Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung
und die Leitung des Betriebs auf der gesammten Bahn der Königlich Preußischen Re-
gierung gegen Ablieferung der auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse,
nach den überall in Krast bleibenden Bestimmungen dieses Vertrags verbleiben.
Artikel KA.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beiderseits
zur landesherrlichen Ratification vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider-
seitigen Ratifications-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, am 26. August 1874.
Hermann Duddenhausen.
Rudolf von Charpentier.