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nothwendig erscheinen lassen, an Stelle des Letzteren Ausweisung mittelst gebundener
Marschroute treten.
Dasselbe gilt auch bei Entlassungen aus den Landes-Straf- und Corrections—
Anstalten.
#. Die Ausweisungen mittelst Schubtransportes oder mittelst Marschroute wer-
den vom 15. October 1874 an von den Verwaltungsbehörden verfügt.
Zuständig sind in Dresden die dortige Polizeidirection, in Leipzig und Chemnitz
die dortigen Polizeiämter, in den anderen Städten, in denen die Revidirte Städteord-
nung gilt, die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmannschaften und die amtshaupt-
mannschaftlichen Delegationen.
3. Zu Ausführung der von den Verwaltungsbehörden verfügten Schubtransporte,
sowie zu Behändigung von Marschrouten soll das bei den Königlichen Gerichtsämtern,
und zwar, wo zugleich ein Bezirksgericht seinen Sitz hat, das bei dem betreffenden
ländlichen Gerichtsamte in Pflicht stehende Dienerpersonal verwendet werden können,
soweit ein Bedürfniß dazu besteht und es ohne Beeinträchtigung des Dienstes in Justiz-
sachen geschehen kann.
& 4. In Betreff des Geschäftsgangs in diesen Angelegenheiten wird Folgendes
bestimmt:
a) Eine Verwendung des Dienerpersonals der Gerichtsämter zu Schubtransporten
soll seiten derjenigen Verwaltungsbehörden, welche eigene Arresthäuser haben, oder bei
welchen überhaupt hierzu verwendbares eigenes Subalternpersonal verfügbar ist, der
Regel nach nicht stattfinden.
Es haben daher insonderheit die Polizeidirection zu Dresden, die Polizeiämter zu
Leipzig und Chemnitz und die Stadträthe in denjenigen Städten, welche die Revidirte
Städteordnung angenommen haben, die von ihnen verfügten Schubtransporte durch ihr
eigenes Dienerpersonal besorgen zu lassen.
b) Verwaltungsbehörden, welche Subalternpersonal in ihrem Bezirke vorhandener
Königlicher Gerichtsämter zu Schubtrausporten zu verwenden beabsichtigen, haben die
Vorstände dieser Gerichtsämter davon im Allgemeinen zum Voraus zu benachrichtigen.
Die JFüglichkeit dieser Mitverwendung ist vorauszusetzen, so lange der betreffende
Gerichtsvorstand keinen Widerspruch erhebt. Diesfallsige Meinungsverschiedenheit zwi-
schen einer Verwaltungsbehörde und einem Gerichtsamtsvorstande sind von der Ersteren
dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches sich geeigneten Falls mit dem Justiz-
ministerium in Vernehmen setzen wird.
J) Die Verfügung eines Schubtransportes erfolgt schriftlich. Sie ergeht seiten der
betreffenden Verwaltungsbehörde unmittelbar an den ersten Executivbeamten (Wacht-