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bis an die Grenzübernahmestation, mit thunlichster Beuutzung der Eisenbahnen, fort-
zustellen.
6. Den in § 5 genaunten Behörden, mit Ausnahme der Polizeidirection zu
Dresden, wird der durch Besorgung von Schubtransporten erwachsende Aufwand in
soweit aus Staatsmitteln erstattet werden, als der betreffende Aufwand seither schon
aus der Staatscasse zu übertragen gewesen ist.
Zu diesem Behufe haben dieselben ihre bezüglichen Verlagsrechnungen unter Bei-
schluß der Unterlagsacten halbjährlich an das Ministerium des Innern einzusenden.
8 7. Die sonstigen wegen des Schubwesens, namentlich die auf Grund von Staats-
verträgen getroffenen Bestimmungen bleiben ferner in Kraft, soweit nicht in Ansehung
der Sächsischen Schubübernahmestationen, wegen deren im Gesetz= und Verordnungs-
blatte besondere Verordnung ergeht, in Folge der neuen Behördenorganisation eine
Aenderung eintritt.
Dresden, am 13. October 1874.
Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Gebhardt.
M 156. Decret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Bank des
Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz;
vom 17. October 1874.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
220. 72. 2c.
haben auf das Uns von Unserem Ministerium des Innern nach vorgängiger Vernehm-
ung mit den übrigen Staatsministerien vorgetragene Gesuch der Stände des Landkreises
im Markgrafthume Oberlausitz dem Uns gleichzeitig vorgelegten fernerweiten Nachtrage
zu den unter dem 31. August 1857 bestätigten Statuten der landständischen Bank des
Markgrafthums Oberlausitz (Seite 217 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1857) die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen
Bestimmungen, welche an die Stelle der betreffenden Vorschriften der Statuten treten,
genau nachgegangen werden soll.