Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Zugleich genehmigen Wir, daß die in § 19 der Statuten enthaltene, auf die 
Capitalienanlegung bei der Bank bezügliche Rechtsvergünstigung auf diejenigen Inhaber- 
papiere, welche die Bank an Stelle der in §§ 7 und 43 ihrer Statuten erwähnten, auf 
den Namen gestellten Schuldverschreibungen (Bankobligationen) als Gegensatz und nach 
Höhe der von ihr an Provinzial-, Kreis= und Bezirksverbände, politische, Kirchen= und 
Schulgemeinden zu gewährenden Darlehne, unter dem-Namen „Bankobligationen“ aus- 
zugeben beabsichtigt, ausgedehnt werde, sowie daß die der Bank in § 15 ihrer Statuten 
zugestandene allgemeine Befreiung vom Schriften= und Werthstempel auch die gedachten 
Inhaberpapiere (Bankobligationen) mit zu umfassen habe. Es wird jedoch gemäß der 
entsprechenden Bestimmung in dem Bestätigungsdecrete vom 31. August 1857 vor- 
behalten, auch die nurerwähnten Vergünstigungen nach Gelegenheit von Zeit und Um- 
ständen zu mehren, zu mindern oder auch ganz wieder aufzuheben. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses, dem eingangsgedachten Statuten-Nachtrage vom 
9. dieses Monats vorgeheftete 
Decret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Dresden, am 17. October 1874. 
Albert. 
  
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sachsischen 
Markgrafthums Oberlausitz, vom #1857. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz haben 
am Landtage Walpurgis 1874 beschlossen, 
a) anstatt der in §§ 43, 44, 45 der Bankstatuten vom 16. Juni 1857 erwähnten, 
auf den Namen gestellten Bankobligationen, von denen jedoch bis jetzt keine zur 
Ausgabe gelangt sind, dergleichen auf den Inhaber lautende Obliga- 
tionen als Gegensatz für die an Provinzial-, Kreis= und Bezirksverbände, 
politische, Kirchen= und Schulgemeinden gewährten Darlehne auszugeben und 
b) den Geschäftskreis des Verwaltungsraths, welcher sich laut § 81 sub 5 
der vorerwähnten Bankstatuten auf Genehmigung des Zinsfußes neu zu creiren-
	        
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