Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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der Pfandbriefserien und der Appointssorten derselben erstreckt, auch auf Be— 
stimmung des Zinsfußes, der Serien und Appointssorten der 
Bankobligationen auszudehnen. 
Es werden daher die in Abschnitt IV der durch Decret vom 31. August 1857 
Allerhöchst bestätigten Statuten der landständischen Bank sub A und B vor 8 27 resp. 
43 befindlichen Ueberschriften, sowie die §§ 43, 44, 45 in ihrer bisherigen Fassung 
hiermit aufgehoben und die §§ 7, 19 und 81 sub 5 entsprechend abgeändert, wonach 
nunmehr der in Folge dieses Statutennachtrags abzuändernde Context der betreffenden 
vorerwähnten Paragraphen, beziehentlich die Ueberschrift des Abschnittes IV folgender- 
maßen lautet: 
6& 7. Die Bank ist zu Erreichung ihres Zweckes berechtigt, auf den Inhaber lau= Pfandbriefe, 
tende Schuldverschreibungen unter dem Namen Pfandbriefe (§ 27), Banknoten (8 38) Gasanianm 
und Bankobligationen (§ 43) auszugeben. 
neu. 
19. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Capitalien= 
milder Stiftungen, Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre bulegung bet 
Capitalien und Deposita, sowie resp. das Vermögen ihrer Pflegbefohleuen, in Pfand- « 
briefen, Sparbankbüchern und Bankobligationen der Bank anzulegen. 
Abschnitt IV. 
Von den Schuldverschreibungen und Banknoten der Bank. 
§ 43. Die Bankobligationen sind von der Bank ausgestellte, auf den Inhaber Bank- 
lautende Schuldverschreibungen über Zinsen tragende, in der darin bemerkten Maße bbligationen. 
rückzahlbare Capitale. Für dieselben haftet nach Höhe des darin bezeichneten Betrags 
an Capital und Zinsen außer den von der Bank an Provinzial-, Kreis= und Bezirks- 
verbände, politische, Kirchen= und Schulgemeinden gewährten Darlehnsforderungen, das 
Gesammtvermögen der Bank, unter Garantie der Stände des Landkreises. 
Bankobligationen dürfen zu keinem höheren Gesammtwerthe ausgegeben werden, 
als die Bank an vorbezeichneten Darlehnsforderungen gegen legal vollzogene Schuld- 
verschreibungen effectiv außenstehen hat. 
##44. Die Bankobligationen werden nach dem diesem Statutennachtrage sub B Nahere 
angefügten Schema ausgefertigt. Auf der Rückseite der Bankobligationen sind die Bestimmungen. 
Bestimmungen über Kündbarkeit oder Ausloosung des Capitals, mit der Unterschrift 
zweier Directoren und dem Bankstempel versehen aufzudrucken. 
Im lUebrigen finden wegen der Kündigung, Ausfertigung, Vindication, Verjährung 
und Mortification der Bankobligationen, sowie wegen der Ausreichung der Zinsscheine 
und Abrechnung fehlender Ziusscheine, ingleichen wegen Verkümmerung der Bank- 
1874. 
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