— 425 —
der Pfandbriefserien und der Appointssorten derselben erstreckt, auch auf Be—
stimmung des Zinsfußes, der Serien und Appointssorten der
Bankobligationen auszudehnen.
Es werden daher die in Abschnitt IV der durch Decret vom 31. August 1857
Allerhöchst bestätigten Statuten der landständischen Bank sub A und B vor 8 27 resp.
43 befindlichen Ueberschriften, sowie die §§ 43, 44, 45 in ihrer bisherigen Fassung
hiermit aufgehoben und die §§ 7, 19 und 81 sub 5 entsprechend abgeändert, wonach
nunmehr der in Folge dieses Statutennachtrags abzuändernde Context der betreffenden
vorerwähnten Paragraphen, beziehentlich die Ueberschrift des Abschnittes IV folgender-
maßen lautet:
6& 7. Die Bank ist zu Erreichung ihres Zweckes berechtigt, auf den Inhaber lau= Pfandbriefe,
tende Schuldverschreibungen unter dem Namen Pfandbriefe (§ 27), Banknoten (8 38) Gasanianm
und Bankobligationen (§ 43) auszugeben.
neu.
19. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und Capitalien=
milder Stiftungen, Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre bulegung bet
Capitalien und Deposita, sowie resp. das Vermögen ihrer Pflegbefohleuen, in Pfand- «
briefen, Sparbankbüchern und Bankobligationen der Bank anzulegen.
Abschnitt IV.
Von den Schuldverschreibungen und Banknoten der Bank.
§ 43. Die Bankobligationen sind von der Bank ausgestellte, auf den Inhaber Bank-
lautende Schuldverschreibungen über Zinsen tragende, in der darin bemerkten Maße bbligationen.
rückzahlbare Capitale. Für dieselben haftet nach Höhe des darin bezeichneten Betrags
an Capital und Zinsen außer den von der Bank an Provinzial-, Kreis= und Bezirks-
verbände, politische, Kirchen= und Schulgemeinden gewährten Darlehnsforderungen, das
Gesammtvermögen der Bank, unter Garantie der Stände des Landkreises.
Bankobligationen dürfen zu keinem höheren Gesammtwerthe ausgegeben werden,
als die Bank an vorbezeichneten Darlehnsforderungen gegen legal vollzogene Schuld-
verschreibungen effectiv außenstehen hat.
##44. Die Bankobligationen werden nach dem diesem Statutennachtrage sub B Nahere
angefügten Schema ausgefertigt. Auf der Rückseite der Bankobligationen sind die Bestimmungen.
Bestimmungen über Kündbarkeit oder Ausloosung des Capitals, mit der Unterschrift
zweier Directoren und dem Bankstempel versehen aufzudrucken.
Im lUebrigen finden wegen der Kündigung, Ausfertigung, Vindication, Verjährung
und Mortification der Bankobligationen, sowie wegen der Ausreichung der Zinsscheine
und Abrechnung fehlender Ziusscheine, ingleichen wegen Verkümmerung der Bank-
1874.
67