Bilanz.
Geschäftskreis
des Verwalt-
ungsraths.
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obligationen, die nämlichen Bestimmungen Anwendung, welche in dieser Beziehung nach
§§ 30 bis mit 34 und § 37 der Statuten für die Pfandbriefe maßgebend sind.
Hinsichtlich der Außercourssetzung und Wiederincourssetzung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
45. Die Bankobligationen, welche zur Herstellung der Bilanz zwischen den aus-
gegebenen Inhaberpapieren dieser Art und den dagegen an Provinzial-, Kreis= und
Bezirksverbände, politische, Kirchen= und Schulgemeinden ausgeliehenen Darlehnen von
der Bank zurückgekauft werden oder durch Verloosung oder Kündigung zur Einlösung
gelangen, sind zu vernichten und deren Serien, Litern und Nummern öffentlich bekannt
zu machen.
& 1. Der Geschäftskreis des Verwaltungsraths erstreckt sich:
2c. c.
5. auf Genehmigung des Zinsfußes neu zu creirender Serien der Pfandbriefe und
Bankobligationen und deren Appointssorten.
Bautzen, am 9. October 1874.
Die Stände des Landkreises des Königlich Sachsischen
Markgrafthums Oberlausitz
durch:
Franz Guido Hempel, Theodor Graf zur Lippe,
Landesältester. Landesbestallter.
B.
Serie . . . . Nr. . .. Lit. ..
Obligation
der landständischen Bank zu Bautzen
über
. . . . Mark.
Durch diese Bankobligation über .. . . Mark Capital in Deutscher Reichswährung
wird dem Inhaber ein jährlicher gegen Rückgabe der mit derselben ausgegebenen Zins—
scheine, bei der Casse der landständischen Bank zu Bautzen zur jedesmaligen Verfallzeit
zahlbarer Zinsertrag von . . . . Mark vom Hundert zugesichert. Für die richtige Be—
zahlung der Zinsen und die auf der Rückseite der Obligation vermerkte Realisirung des