Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Bilanz. 
Geschäftskreis 
des Verwalt- 
ungsraths. 
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obligationen, die nämlichen Bestimmungen Anwendung, welche in dieser Beziehung nach 
§§ 30 bis mit 34 und § 37 der Statuten für die Pfandbriefe maßgebend sind. 
Hinsichtlich der Außercourssetzung und Wiederincourssetzung gelten die gesetzlichen 
Bestimmungen. 
45. Die Bankobligationen, welche zur Herstellung der Bilanz zwischen den aus- 
gegebenen Inhaberpapieren dieser Art und den dagegen an Provinzial-, Kreis= und 
Bezirksverbände, politische, Kirchen= und Schulgemeinden ausgeliehenen Darlehnen von 
der Bank zurückgekauft werden oder durch Verloosung oder Kündigung zur Einlösung 
gelangen, sind zu vernichten und deren Serien, Litern und Nummern öffentlich bekannt 
zu machen. 
& 1. Der Geschäftskreis des Verwaltungsraths erstreckt sich: 
2c. c. 
5. auf Genehmigung des Zinsfußes neu zu creirender Serien der Pfandbriefe und 
Bankobligationen und deren Appointssorten. 
Bautzen, am 9. October 1874. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sachsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch: 
Franz Guido Hempel, Theodor Graf zur Lippe, 
Landesältester. Landesbestallter. 
B. 
Serie . . . . Nr. . .. Lit. .. 
Obligation 
der landständischen Bank zu Bautzen 
über 
. . . . Mark. 
Durch diese Bankobligation über .. . . Mark Capital in Deutscher Reichswährung 
wird dem Inhaber ein jährlicher gegen Rückgabe der mit derselben ausgegebenen Zins— 
scheine, bei der Casse der landständischen Bank zu Bautzen zur jedesmaligen Verfallzeit 
zahlbarer Zinsertrag von . . . . Mark vom Hundert zugesichert. Für die richtige Be— 
zahlung der Zinsen und die auf der Rückseite der Obligation vermerkte Realisirung des
	        
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