Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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rechnet wegen der persönlichen Eigenschaft der Proceßpartei oder wegen der Eigenschaft 
der geltend gemachten Forderung nicht mehr beansprucht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 19. Februar 1874. 
Albert. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
Tarordnung 
für die Gebühren der Gerichte und Advocaten im Mahnverfahren. 
I. Gebühren der Gerichte. 
Nr. 1. Für die Niederschrift eines mündlich angebrachten Gesuchs um Erlassung 
eines Zahlungsgebots: 
a) wenn der Anspruch 50 Thaler oder weniger beträgt — Thlr. 2 Nar. 5 Pf., 
b) wenn der Anspruch über 50 Thaler bis 100 Thaler beträgt — 5 —–— -„ 
F) wenn der Anspruch über 100 Thaler beträgt 15 Ngr. bis —. — 
Nr. 2. Für Ausfertigung des Zahlungsgebots nach Maßgabe der Abstufungen 
unter 1à, b, c: 
2 Agr. *e 
5 . -, 
15-—- 
Nr. 3. Für die Niederschrift eines mündlich angebrachten Widerspruchs nach Maß— 
gabe derselben Abstufungen: 
2 Ngr. 5 Pf., 
4# — . 
8 — bis 15 Ngr. 
Anmerkung: Die Benachrichtigung des Antragstellers von dem Widerspruche 
des Gemahnten geschieht mittelst Registratur, hinsichtlich deren die Vorschrift im 8 VI 
unter 6 der Verordnung, einige Abänderungen im bürgerlichen Processe betreffend, vom 
13. März 1867 (Seite 110 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) An- 
wendung findet. Andere Bemühungen sind nach Maßgabe der allgemeinen Taxvor- 
schriften zu berechnen.
	        
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