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„& 161. Verordnung,
das Verfahren bei Grundstückstheilungen betreffend;
vom 13. November 1874.
In Betreff des Verfahrens bei Grundstückstheilungen wird mit Allerhöchster Geneh—
migung und auf Grund Ständischer Ermächtigung verordnet, was folgt:
& 1. Bei Grundstückstheilungen kann, sobald die Abtrennung im öffentlichen
Interesse für statthaft erachtet und die Rechte der hypothekarischen Gläubiger, sowie
etwaiger anderer dritter Interessenten wahrgenommen worden, die Abschreibung des
Trennstücks und beziehentlich die Zuschreibung desselben zu einem anderen Grundstücke,
zu welchem es hinzugeschlagen wird, oder die Eintragung des neuen Eigenthümers auf
dem für das Trennstück anzulegenden besonderen Folium im Grund= und Hypotheken-
buche auf Antrag eines Betheiligten ausnahmsweise schon vor erfolgter Vertheilung
der Grundsteuer und der sonstigen Oblasten durch die zuständige Behörde in der nach-
stehend geordneten Maße, jedoch, wenn eine Parzellenzergliederung mit der Grundstücks-
theilung verbunden ist, nur unter der Voraussetzung geschehen, daß die geodätischen
Unterlagen des Dismembrationsanbringens von einem technischen Steuerbeamten, oder
einem mit Pflichtschein versehenen Feldmesser, oder einem der in der Verordnung, das
Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (Seite 190 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1856) und in der Verordnung, die Besorgung von Feld-
messergeschäften 2c. betreffend, vom 19. Juni 1863 (Seite 634 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1863) den Feldmessern zweiter Classe gleichgestellten Tech-
niker — geprüften Ingenieurs, Forstleuten und Markscheidern — gefertigt sind.
8 2. Die Trennstücke einer zergliederten Flurbuchsparzelle sind im Abschreibungs-
und im Zuschreibungseintrage sowie, bei Anlegung eines neuen Foliums, auf diesem
mit den im Dismembrationsanbringen vorgeschlagenen neuen Flurbuchsnummern zu
bezeichnen.
Es ist jedoch zur Kennzeichnung des Umstands, daß diese Bezeichnung eine nur
vorläufige, von der Genehmigung der Steuerbehörde bedingte ist, neben dem Ab-
schreibungs= und Zuschreibungseintrage, beziehentlich bei Anlegung eines neuen Foliums,
neben dem Eintrage der Zubehörungen in die Anmerkungsspalte eine Bemerkung des
Inhalts:
„Neue Parzellennummern vorläufig“
zu bringen.
Wird die Parzellenzergliederung ohne Abänderung der vorgeschlagenen Flurbuchs-
nummern von der Steuerbehörde genehmigt, so ist dies nicht mittelst besonderen Ein-