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gesetzes vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe (Seite 305 fg.
des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869), die zwischen beiden Regierungen unter
dem 4./14. November 1864 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in strafrechtlichen
Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer Wirksamkeit getreten anzusehen, nicht
minder in Betreff der in polizeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden Kosten außer
Wirksamkeit zu setzen und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage der Kosten-
erstattung bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die in § 43 des erwähnten
Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten zu lassen.
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schlusse
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staates bei Behörden des anderen
Staates beantragte Auslieferungen den letzteren erwachsen sind, nicht stattfinden, rück-
sichtlich dieser Auslagen vielmehr nach Maßgabe der Uebereinkunft vom 4./14. No-
vember 1864 verfahren werden.
Dresden, den 29. October 1874.
Die Königlich Sächsischen Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. Abeken.
M 163. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn-Gesellschaft
betreffend;
vom 14. November 1874.
Des Ministerium des Innern hat zu der Anleihe, welche die Leipzig-Gaschwitz-
Meuselwitzer Eisenbahn-Gesellschaft zu Deckung des durch Erweiterung ihres Unter-
nehmens erwachsenden Aufwands nach Höhe von 500,000 Thaler (1,500,000 Reichs-
mark) durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 41 vom Hundert jährlich
zu verzinsenden, übrigens vom 2. Januar 1879 an in jährlichen Raten auszuloosenden
Prioritätsobligationen zu je 100 Thalern (300 Reichsmark) zu eröffnen beabsichtigt,
nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der
Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die nachgesuchte Genehmigung ertheilt.