Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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II. Gebühren der Sachwalter. 
Nr. 1. Für das mündliche oder schriftliche Anbringen des Gesuchs um Erlassung 
eines Zahlungsgebots: 
a) wenn der Anspruch 50 Thaler oder weniger beträgt — Thlr. 10 Ngr. — .. , 
b)be1e1nemhoherenBetrage20NgrbIs...2--«———- 
Nr. 2. Für das mündliche wie das schriftliche Anbringen des Widerspruchs gegen 
ein Zahlungsgebot: 
im Falle unter II La — Thlr. 8 Ngr. — Pf., 
— -- 2111b — -15 bis 1 Thlr. — Ngr. — Pf. 
Anmerkung: Andere Mühwaltungen werden nach Maßgabe der allgemeinen 
Tapvorschriften berechnet. 
14. Verordnung, 
die Einlieferungen in die Strafanstalten betreffend; 
vom 20. Februar 1874. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet: 
I. Die im Schlußsatze von § 80 der Verordnung, die Ausführung der Strafproceß- 
ordnung 2c. betreffend, vom 31. Juli 1856 (Seite 176 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1856), ertheilte, im § 10 der Verordnung zu Ausführung des Straf- 
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund 2c. vom 19. December 1870 (Seite 408 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) aufrechterhaltene Vorschrift, bei Ein- 
lieferung Verurtheilter in die Landesstrafanstalten dem Einlieferungsschreiben Abschrift 
der gegen den Einzuliefernden in der betreffenden Untersuchung gesprochenen Erkenntnisse, 
und zwar mit den Entscheidungsgründen, beizufügen, wird bezüglich der Schwur- 
gerichtssachen dahin erweitert, daß hinkünftig bei Einlieferung schwurgerichtlich Ver- 
urtheilter in die Landesstrafanstalten außer dem schwurgerichtlichen Erkenntnisse und dem 
etwa ergangenen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts noch das in der betreffenden 
Untersuchung gefällte Anklageerkenntniß, falls aber in letzterem bezüglich der thatsäch- 
lichen Ergebnisse der Voruntersuchung lediglich auf die Ausführungen im staatsanwalt- 
schaftlichen Fortstellungsantrage verwiesen worden wäre, statt des Anklageerkenntnisses 
dieser Fortstellungsantrag in Abschrift an die Anstaltsdirection zu übersenden ist. 
Hierbei mag die zufolge § 71, Absatz 1, des das Geschwornenverfahren betreffenden 
Gesetzes vom 1. October 1868 (Seite 1226, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) für die Geschwornen zur Benutzung bei ihrer Berathung an- 
zufertigende beglaubigte Abschrift des Anklageerkenntnisses Verwendung finden.
	        
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