Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif— 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der Staats- 
regierung nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn 
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu 
gewärtigen. 
5. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Königlich Preußischen Staatsregierung. 
§ 6. In Bezug auf das Verhältniß zur Militär= und Postverwaltung des Deutschen 
Reichs sind die der Gesellschaft für das Königlich Preußische Staatsgebiet auferlegten 
Bedingungen auch für das Königlich Sächsische Staatsgebiet maßgebend. 
Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft in Betreff der auf 
Königlich Sächsischem Gebiete belegenen Bahnstrecke Schkenditz-Leipzig dieselben Ver- 
pflichtungen zu übernehmen, welche ihr für die Bahnen Halle-Kassel= und Schönebeck- 
Staßfurth vertragsmäßig obliegen. 
§ 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltestellen, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein- 
zurichten, zu meubliren, im guten Stande zu erhalten und für dessen Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn 
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich 
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
#S.Die Gesellschaft hat bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen der 
Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Militärs 
der Reichsarmee geltenden, insbesondere den in dieser Beziehung für die Königlich Säch- 
sische Staatseisenbahnverwaltung geltenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Königlich Sächsischen Gebiets 
hat die Gesellschaft bei sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbung Königlich Sächsischer 
Unterthanen besondere Rücksicht zu nehmen. 
Für ihre Beamten und nach Befinden der Staatsregierung auch für ihre Arbeiter 
hat die Gesellschaft nach Maßgabe der bei den Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen 
geltenden Grundsätze Unterstützungscassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen 
Zuschüsse zu leisten. 
In Ansehung der Handhabung der Bahnpolizei durch die dazu berufenen Beamten 
der Gesellschaft hat sich diese nach den betreffenden, für die Eisenbahnen Deutschlands
	        
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