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Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif—
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der Staats-
regierung nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu
gewärtigen.
5. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge-
nehmigung der Königlich Preußischen Staatsregierung.
§ 6. In Bezug auf das Verhältniß zur Militär= und Postverwaltung des Deutschen
Reichs sind die der Gesellschaft für das Königlich Preußische Staatsgebiet auferlegten
Bedingungen auch für das Königlich Sächsische Staatsgebiet maßgebend.
Der Reichstelegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft in Betreff der auf
Königlich Sächsischem Gebiete belegenen Bahnstrecke Schkenditz-Leipzig dieselben Ver-
pflichtungen zu übernehmen, welche ihr für die Bahnen Halle-Kassel= und Schönebeck-
Staßfurth vertragsmäßig obliegen.
§ 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltestellen,
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau ein-
zurichten, zu meubliren, im guten Stande zu erhalten und für dessen Beleuchtung,
Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn
und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich
Sächsischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern.
#S.Die Gesellschaft hat bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen der
Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungsschein entlassenen Militärs
der Reichsarmee geltenden, insbesondere den in dieser Beziehung für die Königlich Säch-
sische Staatseisenbahnverwaltung geltenden Bestimmungen allenthalben nachzukommen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Königlich Sächsischen Gebiets
hat die Gesellschaft bei sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbung Königlich Sächsischer
Unterthanen besondere Rücksicht zu nehmen.
Für ihre Beamten und nach Befinden der Staatsregierung auch für ihre Arbeiter
hat die Gesellschaft nach Maßgabe der bei den Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen
geltenden Grundsätze Unterstützungscassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen
Zuschüsse zu leisten.
In Ansehung der Handhabung der Bahnpolizei durch die dazu berufenen Beamten
der Gesellschaft hat sich diese nach den betreffenden, für die Eisenbahnen Deutschlands