Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gesellschaftsvertrag 
des Spar= und Vorschußvereins zu Gränitz, eingetragener Genossenschaft. 
2 2c. 
8 4. A. Fällt Jemand, der zur Sicherung eines aus dem Vereine erhaltenen Vor- 
schusses Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt hat, in Concurs, 
so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse 
abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit des 
Pfandes dasselbe in Gemäßheit von §§ 480, 481 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver- 
werthen und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse 
anzumelden. 
  
169. Verordnung, 
die Quittirung über die Vergütungen für die von ländlichen Gemeinden an 
durchmarschirende Truppen verabreichte Marschverpflegung und Marschfourage, 
sowie über die an solche Gemeinden zu zahlenden Servisentschädigungen betreffend; 
vom 2. December 1874. 
Nachdem für die Zukunft die Einrichtung getroffen worden ist, daß die Zahlung der 
Vergütungen für die von ländlichen Gemeinden an durchmarschirende Truppen ver— 
abreichte Marschverpflegung und Marschfourage, sowie der für diese Gemeinden ent— 
fallenden Servisentschädigungen seiten des Kriegszahlamts nicht mehr, wie seither, 
gegen Quittungen der Amtshauptmannschaften, sondern gegen Quittungen, unmittel— 
bar von den einzelnen Gemeinden selbst ausgestellt, zu erfolgen hat, so wird 
dies unter Bezugnahme auf die Schlußbestimmung der Verordnung, die Ausführung 
der deutschen Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Bezug auf die 
bei Militärleistungen vorkommenden Maaße und Gewichte u. s. w. betreffend, vom 
8. März 1872 (Seite 19 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), 
bei welcher es im Uebrigen vollständig sein Bewenden behält, sowie unter Hinweis auf 
§§ 15, 12 der Instruction zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Seite 2 g. 
des Bundes-Gesetzblattes vom Jahre 1869) zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
für die Betheiligten mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß in 
Folge dieser Einrichtung die im Gesetz= und Verordnungsblatte des Jahres 1872, Seite 24 
enthaltene „Anmerkung für den Rechnungsleger“ zugleich auch zur Benutzung für Ser- 
visentschädigungen in der nachstehend unter A ersichtlichen Weise Aenderung erleidet,
	        
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