Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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AMÆ 177. Verordnung, 
die Geldverpackung bei den Staats- und anderen öffentlichen Cassen betreffend; 
vom 10. December 1874. 
Da in Bezug auf die Verpackung der Reichsmünzen die Einführung eines einheit— 
lichen Verfahrens bei sämmtlichen öffentlichen Cassen im Reichsgebiete beabsichtigt wird 
und auch die gegenwärtig im hiesigen Lande vorgeschriebene Verpackungsweise der zur 
Zeit noch kursfähigen Landesmünzen wegen des bevorstehenden Eintrittes der Reichs— 
markrechnung abzuändern ist, so werden sämmtliche Staats- und andere öffentliche 
Cassen andurch angewiesen, vom 1. Januar 1875 an in beiderlei Hinsicht nach Maßgabe 
der nachstehenden Vorschriften zu verfahren: 
I. Vorschriften für das Verpacken der Neichsmünzen. 
& 1. Für die cassenmäßige Verpackung der Reichsmünzen in Beuteln, Rollen und 
Düten sind die in der Beilage 4t unter 4 für die verschiedenen Münzsorten festgestellten 
Normalbeträge zur alleinigen Richtschnur zu nehmen. 
Eine Vermengung mehrerer, nicht gleichartiger Münzen zu solchem Zwecke ist un- 
zulässig; auch dürfen Reichsmünzen mit den im Werthe gleichgestellten kursfähigen 
Landesmünzen — z. B. ½½ Thalerstücke und 1 Markstücke — in keinem Fall zusammen- 
gepackt werden. 
&2. Als cassenmäßig verpackte Beutel, Rollen und Düten werden nur diejenigen 
angesehen, welche auf den Etiketten oder Hülsen die deutliche Angabe 
a) des Geldinhalts — in Mark ausgedrückt — und der Münzsorte, 
b) des in Kilogramm nach Ganzen und Tausendtheilen auszudrückenden Brutto- 
gewichts, — vergl. Verordnung vom 15. December 1871, Seite 355 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1871 —, 
c) der einzählenden Cassenstelle und 
d) des Tages und Jahres der erfolgten Füllung 
erkennen lassen und überdies mit dem deutlich aufgedrückten Amtssiegel fest und sicher 
verschlossen sind. 
Die Aufschrift einer Rolle mit 100 Mark in 1 Markstücken würde demnach folgende 
sein: 
„100 Mark in Stücken zu 1 Mark 
Brutto: . . ., . . . . Klgr. 
(Firma der Casse) 
gepacktden 18..
	        
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