Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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83. Die Geldbeutel sind aus haltbarer Leinwand, deren Etiketten aber entweder 
aus starkem und festem Papiere oder aus schwach gepreßter und mit Papier überzogener 
Pappe anzufertigen. 
Der Verschluß der Beutel ist mittelst haltbaren Bindfadens in der Weise zu be- 
wirken, daß der Beutel nicht zu straff gefüllt wird und oberhalb des Verschlusses ein 
Hals oder Zopf von ungefähr 1 Decimeter Länge zum Aufassen und Tragen des 
Beutels verbleibt. Der Bindfaden selbst ist 4mal fest um den Hals des Beutels zu 
schlingen, hierauf zu verknüpfen; sodann sind beide Enden — nachdem das eine ober-, 
das andere unterhalb der Umschnürung durch den Hals des Beutels durchgezogen 
worden — auf der entgegengesetzten Seite des Knotens mit der Etikette des Bentels 
gut zu verbinden und an dieselbe unter Aufdrückung des Amtssiegels anzusiegeln. 
Zu den Geldrollen und Gelddüten ist ebenfalls starkes und festes Papier zu ver- 
wenden; dieselben sind an beiden Endseiten mit dem Amtssiegel fest zu verschließen. 
Unter Geldrollen sind Papierhülsen mit straffer cylindrischer Form zu begreifen, 
während unter Gelddüten Papierhülsen von weniger regelmäßiger Form zu verstehen 
sind, in welchen die einzelnen Geldstücke nicht glatt an einander, wie bei den Geldrollen, 
sondern lose hineingeschüttet liegen. 
Die für die verschiedenen Reichsmünzsorten in der Veilage 4## unter A vorge- 
schriebenen Formen der Verpackung sind stets genau zu beachten. 
§& 4. Sowohl zu den Etiketten der Geldbeutel, als auch zu den Hülsen der Geld- 
rollen und Gelddüten sind für die verschiedenen Reichsmünzsorten nachbezeichnete 
Papiersorten und zwar: 
für Goldmünzen rosafarbiges Papier, 
für Silbermünzen weißes Papier, 
für Nickelmünzen blaues Papier, 
für Kupfermünzen schmutziggraues Papier 
ausschließlich zu verwenden. 
II. Vorschriften für die Verpackung der noch kursfähigen Landesmünzen. 
5. Die cassenmäßige Verpackung der noch kursfähigen Landesmünzen hat in den 
für die betreffenden Geldvaluten in der Beilage ## unter B festgestellten Normalbeträgen 
in Beuteln, Packeten und Rollen zu erfolgen. Für die cassenmäßige Verpackung der 
Geldbeutel und Geldrollen gelten im Uebrigen die §§ 2 und 3 ertheilten Vor- 
schriften. 
Die Geldpackete bestehen aus 2 oder 4 Rollen, sind mit einer Umhüllung von 
starkem, festem Papiere zu versehen, mit einem Krenzbande von Bindfaden zu um- 
1874 
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