Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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schnüren, an beiden Endseiten mit dem Amtssiegel fest zu versiegeln und mit einer Auf— 
schrift nach Maßgabe von § 2 zu versehen. 
Bei Verpackung von Landesmünzen in Packeten oder Rollen mit einem Werth- 
inhalte von weniger als 50 Mark kann die in § 2 unter b vorgeschriebene Gewichts- 
angabe ausnahmsweise unterbleiben. 
Auf den Etiketten der Geldbentel und den Hülsen der Geldpackete und Geldrollen 
ist die bisherige Bezeichnung der Landesmünzen als 2/1 Thalerstücke, ½-Thalerstücke 
des 14-Thalerfußes, Vereinsthaler, ½ = und ½3-Thalerstücke, königlich sächsische 2-Neu- 
groschenstücke 2c. beizubehalten, der Geldinhalt aber in Mark auszudrücken. 
Der Vorschrift in § 5 der Verordnung vom 15. December 1871 (Seite 356 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) bezüglich der Trennung und ge- 
sonderten Verpackung der Vereinsthaler und der 11 -Thalerstücke des 14-Thalerfußes 
ist auch fernerhin genau nachzugehen. Auch bewendet es bei der seiten des Finanz- 
ministeriums unterm 24. April d. J. an gewisse, zu dessen Ressort gehörige Cassenstellen 
wegen gesonderter Behandlung von königlich preußischen Thalerstücken aus den Jahren 
von 1750 bis einschließlich 1816, sowie aus den Jahren 1817 bis einschließlich 1822 
ergangenen Verordnung. 
Zu den Etiketten der Beutel und zu den Hülsen der Packete und Rollen ist durch- 
gehends weißes oder graues Papier zu verwenden. 
6. Die am Schlusse des Jahres 1874 in den Beständen der Cassen vorhandenen, 
auf Thalerwährung lautenden Geldbeutel, Geldpackete und Geldrollen bedürfen zwar 
einer Umpackung nicht, doch ist vor deren Ausgabe und Verwendung als Zahlungsmittel 
neben der bisherigen Werthangabe in Thalern auch der Werthbetrag in „Mark“ auf 
den Etiketten der Beutel und den Hülsen der Geldpackete und Geldrollen deutlich mit 
beizusetzen. 
Dresden, den 10. December 1874. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. Flr den Minister des Innern: 
v. Gerber. Abeken. Schmaltz. 
v. Brück.
	        
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