Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 469 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
23. Stück vom Jahre 1874. 
  
  
  
die Gewichtsbezeichnung des verpackten Geldes betreffend; 
vom 28. December 1874. 
Nachdem in Erfahrung gebracht worden ist, daß in den übrigen Deutschen Bundes- 
staaten bei den öffentlichen Cassen die Gewichtsbezeichnung der verpackten Reichsmünzen 
nicht nach Ganzen und Tausendtheilen des Kilogramms, wie in § 2 der Verordnung 
vom 10. dieses Monats, die Geldverpackung bei den Staats= und anderen öffentlichen 
Cassen betreffend (Seite 462 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), 
in Uebereinstimmung mit §§ 2 fg. der Verordnung vom 15. December 1871, die 
Geldgewichte betreffend (Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1871), vorgeschrieben worden ist, sondern nach Ganzen und Tausendtheilen des Pfundes 
in der Schwere von 500 Gramm erfolgen wird, so wird zu Herbeiführung eines gleich- 
mäßigen Verfahrens Folgendes verordnet: 
1. Die Vorschriften im zweiten Absatze von § 1, sowie in §§ 2, 3, 4 und 6 der 
Verordnung vom 15. December 1871 werden hiermit aufgehoben. 
#2. In § 2 der Verordnung vom 10. dieses Monats ist 
1. unter b das Wort „Kilogramm“" mit „Pfund“ zu vertauschen und der Beisatz: 
„vergl. Verordnung vom 15. December 1871, Seite 355 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1871“ in Wegfall zu bringen, 
sowie 
2. im letzten Abschnitte anstatt 
„Brutto: . ., . . Algr.“ 
zu setzen: 
„Brutto: . ., . . . Pfund.“ 
6# 3. Die Bezeichnung der Tausendtheile des Pfundes hat hinter dem Einer- 
komma mittelst dreier Decimalstellen zu erfolgen. 
1874. 75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.