Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Steuertermine. 
Beginn und 
Beendigung 
der Beitrags— 
pflicht. 
Einschätzung. 
Declarations— 
pflicht. 
Norm für die 
Einschätzung. 
— 474 — 
das Gewerbe betrieben wird, ihr Einkommen an Gehalt, Pension oder Wartegeld aber 
am Sitze der Casse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden. 
3. Staatsangehörige, welche im Auslande wohnen und Einkommen der unter 2 
gedachten Arten aus Sachsen nicht beziehen, versteuern ihr Einkommen an dem Orte, 
wo sie zuletzt ihren Wohnsitz in Sachsen gehabt haben, und beim Mangel eines solchen 
am Sitze der Regierung. 
4. Juristische Personen versteuern ihr Einkommen an dem Orte, wo sie ihren Sitz 
haben. Dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur 
oder ähnliche Vertretung haben, versteuern sie ihr Einkommen am Sitze dieser Vertret— 
ung; andernfalls versteuern sie ihr Einkommen aus Grundbesitz oder aus einem in 
Sachsen betriebenen Gewerbe da, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be— 
trieben wird. 
5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere 
Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in 
zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanzministerium die eintretende Steuerstelle. 
§99. Die Einkommensteuer ist in halbjährigen, vom Finanzministerium festzu- 
setzenden Terminen zu entrichten. 
10. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des 
Verhältnisses, durch welches sie begründet wird. Sie erlischt mit dem nächsten Termine 
nach Wegfall der Voraussetzungen, zufolge deren der Beitragspflichtige in das Cataster 
aufgenommen worden ist. 
Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für 
welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an der einmal veranlagten Steuer nichts. 
#11. Das Einkommen der Beitragspflichtigen wird von Jahr zu Jahr eingeschätzt. 
12. Jeder Beitragspflichtige ist bei Verlust des Reclamationsrechts gehalten, 
der zuständigen Behörde die zur Einschätzung erforderlichen Nachweisungen über sein 
Einkommen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in §§ 38, 39, 42 und 47 zu 
ertheilen. 
Für Beitragspflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft 
stehen, sowie für juristische Personen, haben deren gesetzliche Vertreter die Declaration 
zu bewirken. 
13. Bei Einschätzung des Einkommens sind feststehende Einnahmen nach ihrem 
vollen Betrage anzunehmen. 
Für Einnahmen, welche zwar ihrem jährlichen Betrage nach schwanken, jedoch genau 
zur Ziffer gebracht werden können, ist in der Regel das der Einschätzung unmittelbar 
vorhergegangene Kalenderjahr zum Anhalt zu nehmen. 
Sofern es sich dagegen um Einkommen handelt, dessen Jahresbetrag nur durch
	        
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