Steuertermine.
Beginn und
Beendigung
der Beitrags—
pflicht.
Einschätzung.
Declarations—
pflicht.
Norm für die
Einschätzung.
— 474 —
das Gewerbe betrieben wird, ihr Einkommen an Gehalt, Pension oder Wartegeld aber
am Sitze der Casse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden.
3. Staatsangehörige, welche im Auslande wohnen und Einkommen der unter 2
gedachten Arten aus Sachsen nicht beziehen, versteuern ihr Einkommen an dem Orte,
wo sie zuletzt ihren Wohnsitz in Sachsen gehabt haben, und beim Mangel eines solchen
am Sitze der Regierung.
4. Juristische Personen versteuern ihr Einkommen an dem Orte, wo sie ihren Sitz
haben. Dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur
oder ähnliche Vertretung haben, versteuern sie ihr Einkommen am Sitze dieser Vertret—
ung; andernfalls versteuern sie ihr Einkommen aus Grundbesitz oder aus einem in
Sachsen betriebenen Gewerbe da, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe be—
trieben wird.
5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere
Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in
zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanzministerium die eintretende Steuerstelle.
§99. Die Einkommensteuer ist in halbjährigen, vom Finanzministerium festzu-
setzenden Terminen zu entrichten.
10. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des
Verhältnisses, durch welches sie begründet wird. Sie erlischt mit dem nächsten Termine
nach Wegfall der Voraussetzungen, zufolge deren der Beitragspflichtige in das Cataster
aufgenommen worden ist.
Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für
welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an der einmal veranlagten Steuer nichts.
#11. Das Einkommen der Beitragspflichtigen wird von Jahr zu Jahr eingeschätzt.
12. Jeder Beitragspflichtige ist bei Verlust des Reclamationsrechts gehalten,
der zuständigen Behörde die zur Einschätzung erforderlichen Nachweisungen über sein
Einkommen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in §§ 38, 39, 42 und 47 zu
ertheilen.
Für Beitragspflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
stehen, sowie für juristische Personen, haben deren gesetzliche Vertreter die Declaration
zu bewirken.
13. Bei Einschätzung des Einkommens sind feststehende Einnahmen nach ihrem
vollen Betrage anzunehmen.
Für Einnahmen, welche zwar ihrem jährlichen Betrage nach schwanken, jedoch genau
zur Ziffer gebracht werden können, ist in der Regel das der Einschätzung unmittelbar
vorhergegangene Kalenderjahr zum Anhalt zu nehmen.
Sofern es sich dagegen um Einkommen handelt, dessen Jahresbetrag nur durch