Berücksichtig-
ung verminder-
ter Leistungs-
fähigkeit.
Berechnung des
steuerpflichtigen
Einkommens.
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Ebenso beträgt bei allen weiteren Classen der einfache Satz zwei und ein halb vom
Tausend desjenigen Einkommenbetrags, mit welchem die Classe beginnt. Die Classen
steigen bis zu 30,000 Mark um je 2000 Mark, von da bis zu 60,000 Mark um je
3000 Mark, weiterhin um je 5000 Mark.
Die durch Vervielfachung der einfachen Sätze sich ergebenden Steuerbeträge sind
dergestalt abzurunden, daß Beträge von fünf Pfennigen und darunter in der ersten
Stelle von rechts außer Ansatz gelassen, höhere in dieser Stelle sich ergebende Pfennig-
beträge für zehn Pfennige gerechnet werden.
16. Die Einschätzungscommissionen sind ermächtigt, bei denjenigen Beitrags-
pflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 1600 Mark nicht übersteigt, besondere,
die Leistungsfähigkeit wesentlich vermindernde wirthschaftliche Verhältnisse insoweit zu
berücksichtigen, daß dieselben in die nächst niedrigere Classe eingestellt oder, falls sie in
die unterste Classe gehören, im Steuersatze um die Hälfte des Betrags erleichtert
werden.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: eine große Zahl von
Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit
und besondere Unglücksfälle.
II. Grundsätze für die Berechnung des Einkommens.
& 17. Für die Berechnung und Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens sind
im Allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswerth bestehenden
Einnahmen der einzelnen Beitragspflichtigen mit Einschluß des Miethwerthes der Wohn-
ung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Werthes der zum
Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft und des eigenen Gewerbe-
betriebs, abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen
verwandten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinsen, auch sofern diese nicht zu den so eben
bezeichneten Ausgaben gehören.
2. Außerordentliche Einnahmen durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen gelten
jedoch nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrungen des Stammver-
mögens, sie kommen daher ebenso, wie Verminderungen des letzteren — vorbehältlich
der Bestimmung in § 22, Punkt 1 — nur insofern in Berücksichtigung, als die Er-
trägnisse des Vermögens dadurch vermehrt oder vermindert werden.
3. Grund-, Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge, ebenso wie die Beiträge zur
Landes-Immobiliarbrandcasse kommen in Abzug, andere Versicherungsprämien, in-
gleichen indirecte Abgaben insoweit, als sie zu den geschäftlichen Unkosten zu rech-
nen sind.