Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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4. Zu den nach Punkt 1 abzuziehenden Ausgaben sind namentlich folgende nicht 
zu rechnen: 
a) Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung der Capitalanlage dienen, 
wie zu Bodenmeliorationen, zur Erweiterung einer Fabrik und dergleichen; 
b) die Kosten des Unterhalts des Beitragspflichtigen und seiner von ihm zu unter- 
haltenden Angehörigen (Wohnung, Kleider, Nahrung, Bedienung, Unterricht der 
Kinder u. s. w.) einschließlich des Aufwands für Vergnügungen; 
Z) Unterstützungen, welche der Beitragspflichtige freiwillig an Andere gewährt; 
d) die indirecten Staatsabgaben, Zölle, Gemeinde= und alle sonstigen Steuern, in- 
sofern nicht vorstehende Bestimmung unter 3 einschlägt; 
e) Lebensversicherungsprämien, Beiträge zu Pensions-, Sterbe= und Krankencassen 
und ähnliche Ausgaben. 
5. Bei Einkünften, welche aus dem Auslande nach Sachsen bezogen werden, sind 
die nachweislichen Abzüge, welchen dieselben im Ursprungslande etwa unterliegen, vom 
Steuercapitale abzuziehen. 
6. Bei jedem Einkommen, welches aus Sachsen nach anderen Deutschen Staaten 
oder nach dem Auslande bezogen wird und nach § 2 in Sachsen steuerpflichtig ist, sind 
nur die Schuldzinsen für die auf den betreffenden Einnahmequellen haftenden oder er- 
weislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen. 
§ 18. Im Einzelnen sind bei Einschätzung des Einkommens folgende Hauptquellen 
zu unterscheiden: 
a) Verpachtung von Grundstücken, Vermiethung von Gebäuden oder Benutzung der- 
selben zur eigenen Wohnung, Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft auf 
eigenen Grundstücken; 
b) Capitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Actien oder Kuxen, Natural- 
gefälle, Auszüge und andere Gerechtsame; 
c) Bekleidung einer ausschließlich oder zum Theile mit festem Gehalte oder Lohne ver- 
bundenen amtlichen oder sonstigen Stellung; 
d) Handel, Gewerbe, einschließlich des Betriebs der Landwirthschaft auf fremden 
Grundstücken und jede andere Erwerbsthätigkeit. 
§ 19. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Grundstücken gilt 
insbesondere Folgendes: 
1. Bei verpachteten Grundstücken ist der wirklich erzielte Pachtertrag unter Hinzu- 
rechnung des Werthes etwaiger Natural= und sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem 
Verpachter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der demselben ob- 
liegenden Lasten maßgebend. 
Unterscheidung 
der Haupt- 
quellen. 
Zu § 18, .
	        
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