Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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AMÆ 17. Verordnung, 
den Betrag der bei auswärtigen Expeditionen den Expedienten zu gewährenden 
Auslbsungen betreffend; 
vom 8. März 1874. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nöthig, auf Grund Ständischer Ermäch- 
tigung wird andurch verordnet, was folgt: 
Expedienten, welche außerhalb der Gerichtsstelle zu Amtshandlungen verwendet 
werden, passirt künftig an Auslösung bei den über eine halbe Stunde vom Orte des 
Sitzes der Behörde vorkommenden Expeditionen, soweit überhaupt in der betreffenden 
Angelegenheit Auslösung gewährt wird, ein Ansatz von 1 Thlr. für den ganzen Tag 
und von 15 Ngr. für den halben Tag. 
Was im § 20 der mittelst Verordnung vom 6. September 1856 veröffentlichten 
Taxordnung für Strafsachen unter Nr. 46 (Seite 301 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1856) in Bezug auf die Dauer der auswärtigen Expeditionen und 
die Vornahme mehrerer Amtshandlungen bestimmt ist, gilt auch für die genannten 
Subalternenbeamten und zwar gleichmäßig in Straf-, Civil= und Verwaltungsange- 
legenheiten. 
Dresden, am 8. März 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
& 18. Bekanntmachung, 
die Prioritätsanleihe der Actiengesellschaft Hofbrauhaus, Actienbierbrauerei und 
Malzfabrik in Dresden betreffend; 
vom 9. März 1874. 
Des Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft Hofbrauhaus, Actienbierbrauerei 
und Malzfabrik allhier, welche zu Bestreitung der Kosten des Ausbaues und der Inbe- 
triebsetzung ihrer Malzfabrik und Bierbrauerei zu Cotta eine Prioritätsanleihe von 
200,000 Thalern unter Verpfändung ihres dortigen Grundbesitzes aufzunehmen beabsich- 
tigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 Proeent jährlich zu verzinsen-
	        
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