Zu § 18, b.
Zu § 18,e.
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2. Ebenso ist bei vermietheten Gebäuden oder Theilen von solchen der wirklich
erzielte Miethertrag unter Abrechnung der dem Vermiether obliegenden Lasten maß-
gebend.
3. Der Miethwerth der vom Eigenthümer zum Wohnen oder sonst für die Zwecke
seiner Haushaltung benutzten Häuser oder einzelner Theile von solchen, einschließlich
zugehöriger Hausgärten, ist nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten,
nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen.
4. Werden Grundstücke vom Eigenthümer selbst landwirthschaftlich benutzt, so ist
der wirklich erzielte Reinertrag mit Einschluß des persönlichen Arbeitsverdienstes des-
selben maßgebend; die zum Unterhalte des Eigenthümers und seiner Angehörigen ver-
wandten, selbst erbauten Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft sind dabei nach
ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend üblichen
Preisen zu veranschlagen.
5. Soweit Gebäude vom Eigenthümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, ist
der Miethwerth weder bei Berechnung des Einkommens, noch andererseits bei Berech-
nung der gewerblichen Unkosten in Anschlag zu bringen, dagegen gehören zu den letzteren
die Kosten der Unterhaltung der Gebäude.
6. Insoweit die den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gehörigen Gebäude unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind sie bei Berech-
nung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu lassen.
7. Die Verminderung des Einkommens aus Grundbesitz durch darauf haftende
Reallasten und Auszugsleistungen ist bei der Einschätzung zu berücksichtigen.
* 20. Für die Berechnung und Schätzung der in § 18 unter b erwähnten Arten
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes:
1. Beim Einkommen aus Werthpapieren ist eine Erhöhung oder Verminderung
des Kurswerthes außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere zum Betriebs-
capitale eines kaufmännischen Geschäfts gehören.
2. Auszugsleistungen, die nicht in Geld bestehen, und andere Naturalgefälle sind
nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend
üblichen Preisen zu berechnen.
3.Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers steuerpflichtig,
wenn der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat oder
rechtskräftig verurtheilt ist.
& 21. Für die Berechnung und Schätzung der in § 18 unter c erwähnten Arten
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes: