Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 18, b. 
Zu § 18,e. 
— 478 — 
2. Ebenso ist bei vermietheten Gebäuden oder Theilen von solchen der wirklich 
erzielte Miethertrag unter Abrechnung der dem Vermiether obliegenden Lasten maß- 
gebend. 
3. Der Miethwerth der vom Eigenthümer zum Wohnen oder sonst für die Zwecke 
seiner Haushaltung benutzten Häuser oder einzelner Theile von solchen, einschließlich 
zugehöriger Hausgärten, ist nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, 
nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen. 
4. Werden Grundstücke vom Eigenthümer selbst landwirthschaftlich benutzt, so ist 
der wirklich erzielte Reinertrag mit Einschluß des persönlichen Arbeitsverdienstes des- 
selben maßgebend; die zum Unterhalte des Eigenthümers und seiner Angehörigen ver- 
wandten, selbst erbauten Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft sind dabei nach 
ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend üblichen 
Preisen zu veranschlagen. 
5. Soweit Gebäude vom Eigenthümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, ist 
der Miethwerth weder bei Berechnung des Einkommens, noch andererseits bei Berech- 
nung der gewerblichen Unkosten in Anschlag zu bringen, dagegen gehören zu den letzteren 
die Kosten der Unterhaltung der Gebäude. 
6. Insoweit die den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts gehörigen Gebäude unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind sie bei Berech- 
nung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht zu lassen. 
7. Die Verminderung des Einkommens aus Grundbesitz durch darauf haftende 
Reallasten und Auszugsleistungen ist bei der Einschätzung zu berücksichtigen. 
* 20. Für die Berechnung und Schätzung der in § 18 unter b erwähnten Arten 
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes: 
1. Beim Einkommen aus Werthpapieren ist eine Erhöhung oder Verminderung 
des Kurswerthes außer Betracht zu lassen, sofern nicht die Papiere zum Betriebs- 
capitale eines kaufmännischen Geschäfts gehören. 
2. Auszugsleistungen, die nicht in Geld bestehen, und andere Naturalgefälle sind 
nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend 
üblichen Preisen zu berechnen. 
3.Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers steuerpflichtig, 
wenn der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgiltig verbindlich gemacht hat oder 
rechtskräftig verurtheilt ist. 
& 21. Für die Berechnung und Schätzung der in § 18 unter c erwähnten Arten 
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.