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1. Zum Gehalte oder Lohne gehörige Naturalbezüge, einschließlich der freien
Wohnung, Kost und Dienstkleidung, sind nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen An—
halt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen.
2. Dienstwohnungen sind nach dem bestallungsmäßig oder sonst von der Anstellungs-
behörde dafür festgesetzten Betrage in Anrechnung zu bringen; wo eine solche Fest-
setzung nicht vorliegt, sind die ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, die
in der Umgegend üblichen Miethpreise zu Grunde zu legen.
3. Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen zu be-
urtheilen, wie das Einkommen aus eigenen Grundstücken.
4. Der bestallungsmäßig oder sonst nach Ermessen der Anstellungsbehörde als
Vergütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der
Tagegelder, unterliegt der Besteuerung nicht.
&22. Für die Berechnung und Schätzung der in § 18 unter d erwähnten Arten
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes:
1. Beim Handels= und Gewerbebetriebe ist der Reingewinn nach den Grundsätzen
zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vor-
geschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen;
insbesondere gilt dies vom Zuwachs und andererseits von der Abnutzung des Anlage-
capitals, sowie von Forderungen und Schulden und deren Zinsen. Im Uebrigen leiden
die in § 17 aufgestellten allgemeinen Grundsätze auch hier Anwendung.
2. Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen Capitals
des Beitragspflichtigen sind als Theil des Geschäftsgewinns zu betrachten.
3. Der von einer Erwerbsgesellschaft erzielte Reingewinn ist den einzelnen Theil-
habern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.
4. Der Gewinn beim Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten Grundstücken
ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe derselben auf eigenen Grund-
stücken; der Pachtzins ist davon in Abzug zu bringen, insoweit er nicht antheilig auf
die vom Pächter und seinen Angehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist.
III. Einschätzungscommissionen.
6 23. Die Feststellung und Catastration des Einkommens der einzelnen Beitrags-
pflichtigen erfolgt unter der Oberaufsicht und Oberleitung des Finanzministeriums durch
Einschätzungscommissionen.
Das Finanzministerium kann von der Geschäftsbehandlung bei den einzelnen Ein-
schätzungscommissionen durch besonders dazu abgeordnete Beamte, welche den Sitzungen
der Commissionen mit berathender Stimme beiwohnen, Kenntniß nehmen und die
richtige und gleichmäßige Ausführung der gesetzlichen Vorschriften überwachen.
1874. 77
Zu § 18, d.
Obere Leitung
und Beauf-
sichtigung der
Einschätzungs-
commissionen.