Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Tagegelder 832. Die im Districte wohnhaften Mitglieder der Einschätzungscommission er- 
und Reisekosten. halten, dafern ihre Thätigkeit bei der Einschätzung länger als drei Tage in Anspruch 
genommen wird, vom vierten Sitzungstage ab Tagegelder. 
Die nicht im Districte wohnhaften Commissionsmitglieder erhalten für alle Sitzungs- 
tage Tagegelder, auch werden ihnen die Reisekosten vergütet. 
Die Höhe der Tagegelder bestimmt das Finanzministerium. 
IV. Vorbereitung der Einschätzung. 
Verzeichnisse s 33. Die Grundlage für die Einschätzung bildet das Verzeichniß der Beitrags- 
wrsfrbt pflichtigen, welches für jeden Ort, und zwar in den Städten vom Stadtrathe, auf dem 
platten Lande vom Gemeinderathe, jedesmal rechtzeitig vor Beginn des neuen Steuer- 
jahrs aufzustellen ist. 
Dasselbe hat als Anhang ein Verzeichniß der außerhalb Sachsens wohnenden Be- 
sitzer und Theilhaber von in der Ortsflur gelegenen Grundstücken und gewerblichen 
Etablissements zu enthalten. 
Anzeigepflicht 8 34. Zum Zwecke der Aufstellung des Verzeichnisses der Beitragspflichtigen hat 
versbaualesier jeder Besitzer eines bewohnten Hausgrundstücks auf einem ihm zu behändigenden For- 
häupter. mulare in der darauf bezeichneten, mindestens achttägigen Frist der Gemeindebehörde 
die in dem Grundstücke wohnenden Beitragspflichtigen anzugeben. Der Besitzer haftet 
für die Steuerbeträge, welche in Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvoll- 
ständiger Angaben dem Staate entgehen. 
In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem 
Hausstande gehörigen beitragspflichtigen Personen, einschließlich der Aftermiether und 
Schlafstellenmiether, verantwortlich., 
Nachweis über 6# 35. Wer beim Betriebe seines Gewerbes oder bei Ausübung seines Berufs 
n andere Personen (Handlungs= und Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter, Schreiber u. s. w.) 
dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, jedesmal vor Beginn des 
neuen Steuerjahrs der Gemeindebehörde auf einem ihm zu diesem Zwecke zu behändi- 
genden Formulare in der darauf bezeichneten, mindestens achttägigen Frist eine Nach- 
weisung der von ihm jeweilig Beschäftigten und des von ihm herrührenden Einkommens 
derselben zu überreichen. 
Diese Nachweisung hat zu enthalten: 
a) den Namen einer jeden dieser Personen; 
b) die Stellung, welche dieselbe bei ihm einnimmt; 
c) deren Wohnung oder, dafern sie außerhalb des Ortes wohnt, den Wohnort; 
0) den festen Gehalt oder Lohn, welchen sie zu der fraglichen Zeit bezieht, auf das 
Jahr berechnet;
	        
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