Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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In gleichem Maße ist die Einschätzungscommission, falls sie eine weitere Aufklärung 
über die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse eines Beitragspflichtigen für erforderlich 
erachtet, berechtigt, denselben zur Auskunftsertheilung zu veranlassen. 
Die Verweigerung dieser Auskunft hat ebenfalls den Verlust des Reclamations- 
rechts für das laufende Steuerjahr zur Folge. 
43. Die Einschätzungscommission hat mit Benutzung aller zu Gebote stehenden Abschätzung der 
Unterlagen bei jedem Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens ar 
desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschätzen; der Vorsitzende 
hat den ausgeworfenen Betrag und die danach sich ergebende Steuerclasse bei dem 
Namen des Beitragspflichtigen im Cataster zu verzeichnen. 
Sofern eine formell genügende Declaration des Beitragspflichtigen vorliegt, ist 
dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. 
Gehen der Commission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen Angaben 
des Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind diese der 
Schätzung zu Grunde zu legen. 
Liegt dagegen eine formell genügende Deelaration nicht vor, oder erachtet die 
Commission die vorliegende Declaration für unrichtig und das Ergebniß der von dem 
Bezirkssteuerinspector etwa angestellten vorläufigen Erörterungen für ungenügend, so 
kann sie nach ihrem Ermessen entweder von dem ihr nach § 42 zustehenden Rechte Ge- 
brauch machen, oder auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem 
Ergebnisse der sonst etwa anzustellenden Erörterungen die Schätzung vornehmen. Sie 
ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen an sich zu- 
lässigen Abzügen, über welche eine Nachweisung von Seiten des Beitragspflichtigen nicht 
vorliegt, selbstständig zu erörtern. 
–44. Erscheint dem Vorsitzenden der von der Einschätzungscommission bei einem Rechtedes Vor- 
Beitragspflichtigen ausgeworfene Einkommenbetrag als auffallend zu niedrig, so kann sibenden. 
er dagegen binnen sechs Wochen von der Fassung des beanstandeten Beschlusses an Be- 
rufung bei der Reclamationscommission (8 59) einlegen. 
Findet derselbe sonst einen Beschluß der Commission dem Gesetze zuwiderlaufend, 
so hat er darüber an das Finanzministerium Bericht zu erstatten und dessen Entscheidung 
einzuholen. 
45. Jedem Beitragspflichtigen ist die Steuerclasse, in welche er eingeschätzt Bekannt- 
worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer durch die Ortssteuer- Ses C 
einnahme mittelst einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen. Die Zuschrift hat Einschätzung. 
eu kurze Belehrung über das Recht der Reclamation und dessen Voraussetzungen zu 
enthalten.
	        
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