Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 487 — 
zurückgelegt, um nach Befinden bei der nächstjährigen Einschätzung benutzt zu werden. 
Dem Reclamanten ist darüber eine kurze Nachricht zu geben. 
Auf eine formell zulässige Reclamation kann die Einschätzungscommission, falls sie 
sich von der Richtigkeit der darin enthaltenen Beschwerden überzeugt, ihre frühere Schätz- 
ung abändern. Findet sie die Reclamation ganz oder zum Theil unbegründet, so hat 
sie dieselbe, mit kurzer Bezeichnung der Gründe, an die Reclamationscommission (8 54) 
zur Entscheidung abzugeben. 
&52. Dem Reclamanten steht es frei, seine Reclamation durch specielle Darleg= Berufung 
ung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauensausschusse der Hanf den 
Einschätzungscommission zu begründen. ausschuß. 
Falls er von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat er dies sofort bei Einwend- 
ung der Reclamation zu erklären und ein Mitglied der Commission als Vertrauens- 
mann zu benennen. Die Commission wählt solchenfalls ein zweites Mitglied und beide 
ein drittes als Obmann; können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der Ob- 
mann ebenfalls von der Commission gewählt. 
Gelangt der Vertrauensausschuß zu einem einstimmigen Urtheile, so ist dasselbe für 
die Einschätzungscommission bindend. 
#53. Soweit die Reclamationen nicht in der vorstehenden Weise (8§ 51 und 52) Abgabe der 
ihre Erledigung finden, steht die Entscheidung über dieselben der für jeden Steuerkreis Peckamationen 
einzusetzenden Reclamationscommission zu. mations- 
commission. 
#544. Die Reclamationscommissionen werden aus einem vom Finanzministerium Zusammen- 
zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden und 6 Mitgliedern zusammengesetzt, welchen setzung der Re— 
lamations= 
letzteren eine gleiche Zahl von Stellvertretern beizugeben ist. ommissonen 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus den Kreiseinwohnern, und zwar zu 
zwei Dritteln vom Kreisausschusse, zu einem Drittel vom Finanzministerium gewählt. 
Die Wahlen erfolgen vor Beginn des neuen Steuerjahrs auf die Dauer von zwei 
Jahren. 
#55. Die Bestimmungen der §§ 28 und 29 gelten auch in Betreff der Ablehnung Ablehnungs- 
und Niederlegung der Mitgliedschaft, sowie in Betreff der Beschlußfähigkeit der Recla- Begeln —— 
mationscommissionen. keit, Ver- 
Ebenso leidet die Bestimmung in § 31 über die Pflichten der beim Einschätzungs= pflichtung der 
geschäfte mitwirkenden Beamten auch auf den Vorsitzenden der Reclamationscommission Mitglieder. 
Anwendung. Die Mitglieder der letzteren haben das daselbst erwähnte Gelöbniß in 
die Hand des Vorsitzenden abzuleisten. 
1874. 78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.