Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Tagegelder 
und 
Reisekosten. 
Verfahren und 
Befugnisse der 
Reclamations- 
commission. 
Kostenpunkt. 
Berufungen 
des Bezirks-= 
steuer- 
inspectors. 
— 488 — 
56. Die Mitglieder der Reclamationscommissionen erhalten für die Tage, an 
welchen sie zur Erledigung von Reclamationen versammelt sind, Tagegelder, deren Höhe 
das Finanzministerium bestimmt. Auch werden denselben die Reisekosten vergütet. 
& 57. Behufs Prüfung der Reclamationen kann die Reclamationscommission eine 
genaue Feststellung der Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Reclamanten ver- 
anlassen. 
Zu diesem Behufe ist die Commission befugt, Zeugen und Sachverständige, nöthigen- 
falls eidlich, durch das Gericht vernehmen zu lassen, sowie von dem Reclamanten selbst 
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen 
Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. Die Aufforderung geschieht unter der 
Verwarnung, daß, wenn der Reclamant innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte 
Auskunft nicht ertheilen oder die fraglichen Urkunden nicht vorlegen würde, die Reclama- 
tion als unbegründet werde zurückgewiesen werden. 
Auch ist die Reclamationscommission, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung 
der Wahrheit fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Bekräftigung der in Betreff seines 
Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auf- 
zufordern. Solchenfalls hat die Commission in einer darüber zu erlassenden Entscheid- 
ung die Versicherung wörtlich vorzuschreiben und zugleich für den Fall, daß dieselbe 
nicht abgegeben würde, die Zurückweisung der Reclamation insoweit, als dieselbe davon 
berührt wird, auszusprechen. Wegen Abnahme der Versicherung ist das zuständige 
Gericht zu requiriren, welches den Reclamanten unter Einräumung einer achttägigen 
Frist und unter der Verwarnung vor dem Verluste des Eides dazu vorzuladen hat. 
58. Falls die Reclamation in wesentlichen Punkten als unbegründet befunden 
wird, sind dem Reclamanten die dadurch erwachsenen Kosten aufzuerlegen. Zu denselben 
sind jedoch die Tagegelder und Reisekosten der Commissionsmitglieder nicht zu rechnen. 
*59. Ueber die vom Bezirkssteuerinspector eingewendeten Berufungen (8§ 44) 
entscheidet ebenfalls die Reclamationscommission. 
Das Material und die erforderlichen Bescheinigungen zur Erzielung einer abändern- 
den Entscheidung beizubringen, liegt solchenfalls dem Bezirkssteuerinspector ob. 
Der Beitragspflichtige, gegen dessen Einschätzung die Berufung sich richtet, ist zur 
Theilnahme an der Verhandlung berechtigt und zu derselben dergestalt rechtzeitig ein- 
zuladen, daß zwischen dem Empfange der Einladung und dem Termine mindestens acht 
Tage inneliegen. 
Wird in Folge der Berufung der Steuersatz erhöht, so hat der Beitragspflichtige 
den Mehrbetrag für die bereits verflossenen Termine nachzuzahlen.
	        
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