Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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60. Gegen die Entscheidung der Reclamationscommission ist nur eine Beschwerde Beschwerden. 
an das Finanzministerium wegen unrichtiger Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes 
und der zu demselben gehörigen Instructionen zulässig. Dieselbe ist an eine dreiwöchige 
Frist, von Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, gebunden. 
Ist eine Beschwerde als begründet anzuerkennen, so wird die angefochtene Ent— 
scheidung der Reclamationscommission von dem Finanzministerium abgeändert. 
Wird die Beschwerde als unbegründet befunden, so können dem Beschwerdeführer 
die dadurch erwachsenen Kosten auferlegt werden. 
Ueber Beschwerden in Betreff des Verfahrens entscheidet ebenfalls das Finanz- 
ministerium. 
61. Außer den in § 58 und § 60, Absatz 3 erwähnten Fällen sind in Einkom- Kosten und 
mensteuersachen Kosten nicht zu entrichten. Stempel wird in denselben überhaupt nicht Stempelfreiheit 
6 der Einkom- 
erhoben. mensteuer- 
VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. sahen. 
62. Wer bei Declaration seines Einkommens oder bei Beantwortung der ihm Hinterziehung. 
zum Zwecke der Einschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vor— 
gelegten Fragen in Betreff seiner Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse wissentlich un— 
richtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuer— 
interesses zu führen geeignet sind, macht sich des Vergehens der Hinterziehung schuldig. 
Desselben Vergehens machen sich die gesetzlichen Vertreter physischer und juristischer 
Personen schuldig, wenn sie in Betreff des Einkommens der Personen, in deren Ver— 
tretung ihnen die Declarationspflicht obliegt, in der vorstehend bezeichneten Weise 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erstatten. 
4+63. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der Hinter- 
dabei an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags ziehungsstrafe. 
zu belegen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. 
Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor die Sache 
zur Untersuchung an das Gericht abgegeben ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle 
berichtigt oder vervollständigt. 6 
64. Für die Umwandlung der wegen einer Hinterziehung erkannten Geldstrafe Verwandlung 
in Gefängniß, für die Vollstreckung derselben in den Nachlaß, für die Verjährung der der Geld-in 
Strafverfolgung und Strafvollstreckung und für das Zusammentreffen der Hinterziehung Freihetsstrafe, 
Z„ Verjährung, 
mit anderen Vergehen oder Verbrechen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für Concurrenz. 
das Deutsche Reich maßgebend. 
. §65. Die Untersuchung und Aburtheilung der Hinterziehungen gehört vor den Stuaf- 
Einzelrichter. Der Gerichtsstand und das Verfahren richten sich nach den Vorschriften, verfahren. 
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