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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 22. December 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
Mäkler-Ordnung für Dresden
vom 5. December 1874.
& 1. Die in Gemäßheit § 66 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in
Dresden anzustellenden Handelsmäkler werden von der Handelskammer zu Dresden in
der für die Bedürfnisse des Handelsverkehrs erforderlichen Anzahl ernannt und auf
Requisition der Handelskammer vom Stadtrath zu Dresden eidlich in Pflicht genommen.
&2. Es werden je nach Bedarf besondere Mäkler angestellt:
à) für Waarengeschäfte,
b) für Fonds-, Geld= und Wechselgeschäfte,
0) für Productengeschäfte.
Den betheiligten Corporationen steht ein Präsentationsrecht in der Weise zu, daß
eintretenden Falls geeignete Persönlichkeiten zu präsentiren sind:
a) von der Innung der Dresdner Kaufmannschaft, wenn Waarenmäkler,
b) von der „Dresdner Börse,“ wenn Fonds= oder Wechselmäkler,
c) von der Productenbörse zu Dresden, wenn Productenmäkler
zu wählen sind.
Das Oberaussichtsrecht über das hiesige Mäklerwesen steht der Dresdner Handels-
kammer in der nachstehends geordneten Maße zu.
3.Auf die in Gemäßheit von 88§ 1 und 2 angestellten Handelsmäkler finden
die Artikel 66 bis 84 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, sowie die §§ 7 und 8
des Einführungsgesetzes zu demselben vom 30. October 1861 und §§ 36 fg. der Aus-
führungsverordnung vom 30. December 1861 Anwendung; insbesondere kommt ihren
Schlußnoten und Büchern Beweiskraft in dem daselbst geordneten Maße zu.