Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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§69. Die Haudelsmäkler sind verpflichtet, täglich während der ganzen Dauer der 
Börsenversammlung in derselben gegenwärtig zu sein, insofern nicht nach dem Ermessen 
des betreffenden Börsenvorstands die besondere Natur der Geschäfte, deren Vermittelung 
einzelne Mäkler betreiben, ihre Dispensation für gewisse Wochentage oder Perioden 
gestattet. Gegen einen abschlägigen Bescheid des Börsenvorstands auf ein Gesuch um 
derartige Dispensation steht den Betheiligten der Recurs an die Handelskammer offen. 
Wenn ein Handelsmäkler aus persönlichen Gründen von der Verpflichtung zum 
Börsenbesuche zeitweise befreit sein will, so hat er beim Börsenvorstande um Urlaub 
nachzusuchen; ebenso hat er demselben eine plötzliche Behinderung am Besuche der Börsen- 
versammlung spätestens bei deren Beginn unter Angabe des Grundes anzuzeigen. 
10. Den betreffenden Corporationsvorständen steht die disciplinarische Be- 
strafung der Mäkler in Gemäßheit der bestehenden Börsenordnungen und Regulative 
zu, welche die Corporationen selbstständig aufzustellen befugt sind. 
Verstößt indeß der Mäkler gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die 
88 66 fg. des Handelsgesetzbuchs, so hat der Corporationsvorstand (Kaufmannschaft, 
Dresdner Börse, Productenbörse) Anzeige an die Handelskammer zu erstatten, damit 
dieselbe über dessen Absetzung cognoscire. 
Das gerichtliche Strafverfahren wird hierdurch nicht berührt. 
Disciplinarstrafen kommen insbesondere zur Anwendung, wenn ein Handelsmäkler 
aus Fahrlässigkeit Mängel oder Unrichtigkeiten bei der Führung des Tagebuchs, bei der 
Ausstellung von Schlußzetteln und Zeugnissen oder in seinen Angaben bei der Fest- 
stellung der Course oder Preise sich zu Schulden kommen läßt, ingleichen wenn er ohne 
Urlaub sich entweder gar nicht, oder nicht rechtzeitig zur Börsenversammlung oder zur 
Feststellung der Course oder Preise einfindet, oder wenn er sonst die gesetzlichen Be- 
stimmungen, insbesondere im Artikel 69 des Handelsgesetzbuchs verletzt. Doch ist ge- 
stattet, daß der Wechselmäkler im Waaren= und Productenhandel, und daß Waaren- 
respective Productenmäkler im Fonds= und Wechselhandel für eigene Rechnung Handels- 
geschäfte machen. 
Die Strafen sind je nach der Schwere des Diseiplinarvergehens: 
a) Verweis, 
b) Geldstrafe bis zur Höhe von fünfzig Thalern, 
J) Ausschließung von der Börse bis zur Dauer von vier Wochen. 
Dem Handelsmäkler ist vor der Strafverfügung Gelegenheit zur Vertheidigung zu 
geben. 
Gegen die Diseiplinarentscheidung der Corporationsvorstände steht dem Mäkler 
Recurs an die Handelskammer zu.
	        
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