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§69. Die Haudelsmäkler sind verpflichtet, täglich während der ganzen Dauer der
Börsenversammlung in derselben gegenwärtig zu sein, insofern nicht nach dem Ermessen
des betreffenden Börsenvorstands die besondere Natur der Geschäfte, deren Vermittelung
einzelne Mäkler betreiben, ihre Dispensation für gewisse Wochentage oder Perioden
gestattet. Gegen einen abschlägigen Bescheid des Börsenvorstands auf ein Gesuch um
derartige Dispensation steht den Betheiligten der Recurs an die Handelskammer offen.
Wenn ein Handelsmäkler aus persönlichen Gründen von der Verpflichtung zum
Börsenbesuche zeitweise befreit sein will, so hat er beim Börsenvorstande um Urlaub
nachzusuchen; ebenso hat er demselben eine plötzliche Behinderung am Besuche der Börsen-
versammlung spätestens bei deren Beginn unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
10. Den betreffenden Corporationsvorständen steht die disciplinarische Be-
strafung der Mäkler in Gemäßheit der bestehenden Börsenordnungen und Regulative
zu, welche die Corporationen selbstständig aufzustellen befugt sind.
Verstößt indeß der Mäkler gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die
88 66 fg. des Handelsgesetzbuchs, so hat der Corporationsvorstand (Kaufmannschaft,
Dresdner Börse, Productenbörse) Anzeige an die Handelskammer zu erstatten, damit
dieselbe über dessen Absetzung cognoscire.
Das gerichtliche Strafverfahren wird hierdurch nicht berührt.
Disciplinarstrafen kommen insbesondere zur Anwendung, wenn ein Handelsmäkler
aus Fahrlässigkeit Mängel oder Unrichtigkeiten bei der Führung des Tagebuchs, bei der
Ausstellung von Schlußzetteln und Zeugnissen oder in seinen Angaben bei der Fest-
stellung der Course oder Preise sich zu Schulden kommen läßt, ingleichen wenn er ohne
Urlaub sich entweder gar nicht, oder nicht rechtzeitig zur Börsenversammlung oder zur
Feststellung der Course oder Preise einfindet, oder wenn er sonst die gesetzlichen Be-
stimmungen, insbesondere im Artikel 69 des Handelsgesetzbuchs verletzt. Doch ist ge-
stattet, daß der Wechselmäkler im Waaren= und Productenhandel, und daß Waaren-
respective Productenmäkler im Fonds= und Wechselhandel für eigene Rechnung Handels-
geschäfte machen.
Die Strafen sind je nach der Schwere des Diseiplinarvergehens:
a) Verweis,
b) Geldstrafe bis zur Höhe von fünfzig Thalern,
J) Ausschließung von der Börse bis zur Dauer von vier Wochen.
Dem Handelsmäkler ist vor der Strafverfügung Gelegenheit zur Vertheidigung zu
geben.
Gegen die Diseiplinarentscheidung der Corporationsvorstände steht dem Mäkler
Recurs an die Handelskammer zu.