Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stuck vom Jahre 1874.
19. Verordnung,
die Aufnahme in die Landes-Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und
Hubertusburg, in die Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder zu Hubertusburg, in
die Landes-Blindenanstalt zu Dresden und in die Blindenvorschule zu Hubertus-
burg betreffend;
vom 27. Februar 1874.
& 1. Die zur Zeit bestehenden Vorschriften, nach welchen bei Anbringung von
Gesuchen um Aufnahme von Personen in eine der Landes-Heil= und Versorganstalten
zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg, in die Erziehungsanstalt für blödsinnige
Kinder zu Hubertusburg, in die Landesblindenanstalt zu Dresden und in die Blinden-
vorschule zu Hubertusburg, beziehendlich bei der Zuführung von Personen in die ge-
dachten Anstalten Heimathscheine beizubringen sind, werden, soweit sie nicht
ohnehin durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870
(Seite 360 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) und durch die, die Aus-
führung dieses Gesetzes betreffende Verordnung vom 6. Juni 1871 (Seite 82 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) sich erledigt haben, hiermit
aufgehoben. «
82DagegenistkünftighinjedemfolchenAufnahmegesucheundbeziehendlich,
soweit möglich, auch dem Zuführungsschreiben eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber,
daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen anerkannt und
für welchen Ort der Unterstützungswohnsitz festgestellt, oder daß die Feststellung desselben
eingeleitet sei, beizufügen.
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung der betreffenden
Anstaltsdirection seiner Zeit unaufgefordert mitzutheilen.
Dresden, am 27. Februar 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner. Gebhardt.
1874. 4