Adresse.
Außenseite.
Begleitadresse
zu Packeten.
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II. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
82.
I. Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeich-
nen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
. Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd" bezeichneten Gegenständen, für welche
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk „post-
lagernd“ darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder
Ziffern angewendet sein.
83.
I. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung be-
züglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen
der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waaren-
proben und Postanweisungen siehe 88 4, 13, 14, 15 und 17.
u. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben.
84.
I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
u. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen
werden.
III. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
abgelassen.
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formu-
laren genau übereinstimmen.
V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift-
lichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden.
VI. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Post-
anstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den
Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.