Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Verpackung. 
Verschluß. 
— 500 — 
v. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
88. 
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd 
eingerichtet sein. 
. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Acten- oder Schriftensendungen, genügt 
bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der Beförderung 
verhältnißmäßig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
III. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände müssen, 
insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordern, minde- 
stens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IVv. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach 
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs- 
leinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen 
Kisten rc. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln 
oder Körben zu verwahren. 
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Adressaten ein- 
gezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich über- 
nimmt. 
§ 9. 
I. Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne 
Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
I. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht benutzt werden. 
1II. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
Iv. Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst Siegel oder 
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheil-
	        
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