Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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barkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, 
deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebe— 
stoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Stoffe her— 
gestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, 
sofern diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß 
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
v. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instru— 
mente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder 
Bleiverschluß angenommen werden. 
8 10. 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine 
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder 
des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
II. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei 
Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert 
werden. 
V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung 
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und ver- 
näht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können 
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig 
eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus 
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und 
der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über 
beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche 
Besondere 
Anforderungen 
bezüglich der 
Werth- 
sendungen.
	        
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