Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Von der 
Post- 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
Zur Post- 
beförderung 
bedingt 
zugelassene 
Gegenstände. 
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den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen 
Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
Vv#n. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln ver- 
sehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere 
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut 
bereift und mit Handhaben versehen sein. 
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver- 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
8 11. 
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft— 
zudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen 
Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu ver— 
langen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförder- 
ungsmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
12. 
1. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt 
sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten 
zurückgewiesen werden. 
II. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beför- 
derung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
	        
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