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3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll,
durch Striche kenntlich zu machen;
4. Druckfehler zu berichtigen;
5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder ab-
zuändern;
6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7. den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck
betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen
Zetteln anzubringen;
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften,
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durch-
streichen oder zu unterstreichen;
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich . . 3 pf,
über 50 - 20 -....... 10
250 500 — -....... 20-
-500GrammbtsIKtlogrammemfchlIeßlIch30
IX.FürDruchachenbiszumGewtchtevon250Gramm1stwennfiedenvorstehen-
den Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt
sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwen—
deten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 250
Gramm gelangen nicht zur Absendung.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. J entsprechende
Drucksachen anzusehen:
1. welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeit-
ung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da
sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können,
von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.
V
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen,
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b) Bei der
Einlieferung
als außer-
gewöhnliche
Zeitungs-
beilagen.