— 22 —
20. Gesetz,
die Berechnung der Dienstzeit bei solchen Civilstaatsdienern, Geistlichen und Lehrern,
die vorher im Militärdienste gestanden haben, betreffend;
vom 5. März 1874.
Wan, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
12c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I. Zu dem Gesetze vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener
betreffend.
Die Abschnitte 4 und 5 des § 33 des Gesetzes vom 7. März 1835 (Seite 187
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), die Verhältnisse der Civil-
staatsdiener betreffend, kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende
Bestimmungen:
1. Bei denjenigen Dienern, welche bei dem früheren Bundescontingente des
Königreichs Sachsen, oder bei dem dermaligen Königlich Sächsischen (XlI.) Armeecorps,
oder bei einem anderen Armeecorps des dermaligen Reichsheeres oder in der Kaiser-
lichen Marine in Militärdiensten gestanden haben, wird dem Civildienste die Zeit des
activen Militärdienstes hinzugerechnet.
& 2. Die Militärdienstzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahrs fällt,
bleibt mit den im § 3 bestimmten Ausnahmen außer Berechnung.
3. Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatze treten ein:
1. bei der in die Dauer eines Kriegs fallenden und bei einem mobilen oder einem
Ersatztruppentheile abgeleisteten Militärdienstzeit, die dießfalls ohne Rücksicht
auf das Lebensalter zur Anrechnung kommt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord-
neten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil-
machung;
2. bei denjenigen, zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes im Civil-
staatsdienste bereits angestellten Dienern, die schon vor dem Beginne des
18. Lebensjahrs in der Königlich Sächsischen Armee Militärdienste geleistet
haben, indem diesen die Militärdienstzeit schon vom Beginne des 16. und, wenn
sie als Tambours in die Linie eingetreten sind, die Dienstzeit schon vom
14. Lebensjahre an angerechnet werden kann.