Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tive  Vorschriften  gebunden;  es  entscheidet  lediglich  nach  seiner  freien,  aus  dem
Inbegriffe  der  Verhandlungen  geschoͤpften  Ueberzeugung.

Die  Parteien  muͤssen  in  Danzig  beim  Schiedsgerichte  erscheinen,  oder
sich  durch  einen  zu  Danzig  wohnhaften  Bevollmaͤchtigten  vertreten  lassen,  und
letzteren  dem  Schiedsrichter  schriftlich  anzeigen.

Alle  Ladungen  und  Erlasse  des  Schiedsgerichts  werden  in  der  §.  2.  vorgeschriebenen
  Weise  insinuirt.

Wenn  eine  Partei  den  von  ihr  gewaͤhlten  Schiedsrichter  der  anderen
schriftlich  anzeigt,  ist  letztere  verpflichtet,  dinnen  acht  Tagen  nach  Empfang  dieser
  Anzeige  ihren  Schiedsrichter  zu  waͤhlen  und  der  ersten  Partei  schriftlich
anzuzeigen.  Geschieht  dies  nicht,  oder  wählt  eine  Partei  einen  Schiedsrichter,
der  nicht  die  vorgedachten  Eigenschaften  hat,  so  ernennt  die  andere  Partei  auch
den  zweiten  Schiedsrichter.

Dieser  Paragraph  vertritt  die  Stelle  eines  förmlichen  Kompromißvertrages.


K.  51.

Nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  kann  eine  Ab&  nderung
  der  Statuten,  resp.  eine  Erhöhung  des  Kapitals  durch  Ausgabe
neuer  Aktien,  oder  auch  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen  werden,  und
nur  mittelst  einer,  drei  Viertheile  der  in  der  Generalversammlung  vertretenen
Aktien  repräsentirenden  Majorität.

Die  Beschlüsse  über  dergleichen  treten  erst  in  Kraft,  wenn  sie  die  landesherrliche
  Bestätigung  erhalten.

Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staates.

g.  52.

Zur  Wahrnehmung  des  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Generalversammlungen,  allen  Sitzungen
der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,  sowie
von  allen  Buͤchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen,
auch  die  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  zu  berufen.  Wenn  die  Staats-Regierung
  es  angemessen  erachten  sollte,  dem  bei  der  Bank  zu  bestellenden  Kommissar
  für  dieses  Geschäft  eine  fortlaufende  Remuneration  zu  bewilligen,  ist  die
letztere  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen  der  Bank  zu  ersetzen.

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