Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bemerkungen.

 

Bei  Räumen,  die  gleichzeitig  dienstlichen  und  privaten  Zwecken  dienen,  Übernimmt  die  Verwaltung
die  Beleuchtung  während  der  Dienststunden.

Der  Ersatz  der  Waseserschiffe  und  Bratöfen  erfolgt  auf  Rechnung  der  Verwaltung,  sofern  die
Schadhaftigkeit  ohne  Verschulden  des  Bewohners  nach  mindestens  15jährigem  Gebrauch  entstanden  ist.

Wenn  in  ein  Kamin  das  Rauchrohr  eines  Dienstofens  einmündet,  erfolgt  die  Reinigung  auf  ausschließliche
  Kosten  der  Verwaltung.

Bei  den  Staatsgebäuden  in  Stuttgart,  bei  denen  besondere,  eine  abweichende  Behandlung  begründende
  Verhältnisse  vorliegen,  erfolgt  die  Kaminreinigung  auf  ausschließliche  Kosten  der  Verwaltung.

Wenn  Kloben  oder  Vorreiber  in  Stein  zu  befestigen  sind,  oder  das  Holz,  in  welchem  sie  befestigt
waren,  schadhaft  ist,  erfolgt  die  Befestigung  auf  Kosten  der  Verwaltung.

Abgesehen  von  dem  Ersatze  abgängiger  Glimmerplättchen  und  Röste  erfolgt  die  Beschaffung  neuer
Ersatzteile  an  Stelle  durchgebrannter,  sowie  das  Abbrechen  und  Wiederaufsetzen  der  Ofen  aus  Anlaß
der  Erneuerung  einzelner  Teile  auf  Kosten  der  Verwaltung.  Die  Unterhaltung  der  Korbröste  in  Ofen
für  Dauerbrand  erfolgt  auf  Kosten  der  Verwaltung,