Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

515 — 
2. eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, 
oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr 
von 20 Pf. hinzu. 
III. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
8 23. 
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, ver- 
packt und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, 
Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedentung ungeachtet, die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung 
insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter 
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer 
auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse 
durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die 
Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung 
des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit 
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche 
aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen 
sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung 
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Post- 
beförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 u. 12). 
8 24. 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit 
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. U), bei den Postanstalten an der 
Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände 
nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder un- 
frankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkasten 
zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Post- 
Behandlung 
ordnungs- 
widrig 
beschaffener 
Sendungen. 
Ort der 
Einlieferung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.