Zeit der
Einlieferung.
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begleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst be—
finden, zu übergeben.
I. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der
Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten
Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungs-
schein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Sendungen mit Werthangabe,"im Einzelnen bis zum Werth= bz. Postvor-
Postvorschußsendungen schußbetrage von 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern
nicht ob.
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weite-
ren Umfange als im Abs. u und im Abs. u angegeben, gestattet ist, bewendet es vor-
erst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit
sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Ein-
schreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen
einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt.
Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst
durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem
Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach 8 19 Abs. 1v
Anwendung findenden Bescheinigung.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit
Werthangabe (Abs. um und ') kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung
durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Post-
anstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr
von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
25.
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und,
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten
Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.