Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zeit der 
Einlieferung. 
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begleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst be— 
finden, zu übergeben. 
I. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der 
Postanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten 
Gegenstände übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Behändigungs- 
schein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Sendungen mit Werthangabe,"im Einzelnen bis zum Werth= bz. Postvor- 
Postvorschußsendungen schußbetrage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Landbriefträgern 
nicht ob. 
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weite- 
ren Umfange als im Abs. u und im Abs. u angegeben, gestattet ist, bewendet es vor- 
erst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit 
sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Ein- 
schreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Postvorschußsendungen 
einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. 
Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen 
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst 
durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem 
Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben 
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach 8 19 Abs. 1v 
Anwendung findenden Bescheinigung. 
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten 
portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit 
Werthangabe (Abs. um und ') kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung 
durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers nach einer andern Post- 
anstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr 
von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
25. 
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, 
wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten 
Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
	        
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