— 517 —
m. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publicum sind
im Allgemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. October bis letzten März) von 8 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags, und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Post-
verbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen,
auszudehnen oder zu beschränken.
. An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nach-
mittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen,
werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stun-
den ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der Dienst-
verkehr mit dem Publicum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden
werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. Die
Ober-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden
an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vor-
stehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Feier-
tagen, sei es an den Wochentagen, als Norm gültigen Bestimmungen abweicht, kann es
dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
V. Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Post-
anstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publicums gebracht werden.
VI. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten
tritt ein:
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Ab-
sender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange
des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar
vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Postwagen an-
gebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons zugänglich sind.
a) Dienst-
stunden.
b) Schlußzeit.