Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zeit der Be- 
stellung. 
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VIl. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
IX. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte 
angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden 
Sendungen siehe § 21 Abs. v. 
X. Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Post- 
anstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende 
Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein 
wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine weitere Gebühr erhoben. Bei 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr (§ 16 Abs. un) 
und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (8§ 16 Abs. 1V) hinzu. 
XI. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke 
der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich 
der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen 
Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Be- 
tracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu 
bringen ist. 
XII. Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im 
Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht statt. 
XIII. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind 
sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, 
o) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal 
täglich bestellt weren 1 Mark 60 Pf., 
) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung ꝛc. erfolgt ist. Die Zahl der 
Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der 
bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretenden— 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§ 33. 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts-
	        
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