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briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbrief-
träger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken
aben.
m. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegen-
stände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Ver-
zug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist.
in. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei der
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4)
und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf
Erfordern ausweist.
8 34.
I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an An wen die Be—
dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der stälung gesche-
an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich r muß.
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der
Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form
der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht,
wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur
Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt
sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt,
niedergelegt werden.
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be-
zeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A. bei B.,
so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter
des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen
und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der
Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch
in dem Falle erfolgen, daß der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben.
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt